ausgewählte Entscheidungen aus dem allgemeinen Bankenrecht

VfGH, 13.12.2022, G 174/2022
Die von den Kreditgebern angefochtene Bestimmung sah für bestimmte Verbraucherkreditverträge vor, dass Rück- und Zinszahlungen gestundet werden, wenn der Kreditnehmer wegen der Corona-Pandemie Einkommensverluste hat, die solche Zahlungen unzumutbar machen (§ 2 Abs. 6 zweiter Satz 2. COVID-19-JuBG). Der OGH entschied im Dezember 2021, dass die Kreditgeber für die Dauer des Moratoriums auch keine Sollzinsen verrechnen dürfen; die Kreditverträge mussten also unentgeltlich verlängert werden. Der VfGH hat den von 403 Banken eingebrachten Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes abgelehnt: die zinslos gestundeten Kredite waren verfassungskonform; die Regelung war im öffentlichen Interesse.

OGH, 06.10.2022, 1 Ob 241/21d
Transaktionen zwischen den Girokonten eines Einlegers bei einem insolventen Kreditinstitut stehen der Höherdeckung im Rahmen der Einlagensicherung nicht entgegen. Der OGH stellt bei der Ermittlung, ob noch ein Guthaben aus einer privilegierten Einlage besteht, auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Kontobewegungen ab.

OGH, 14.07.2022, 9 Ob 81/21h
Klauselentscheidung Banken AGB: Zustimmungsfiktionsklausel in AGB

OGH, 22.06.2022, 3 Ob 90/22i
Klauselentscheidung Energie- und Gaslieferant: Die Übernahme eines aufgrund einer unzulässigen Preisanpassungsklausel ermittelten Preises als Ausgangswert der neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässige Weiterverwendung der unzulässigen Klausel

OGH, 22.06.2022, 1 Ob 77/22p
Klauselentscheidung Leasingunternehmer

OGH, 24.05.2022, 4 Ob 208/21y
Fremdwährungskredit: Ein Kreditnehmer eines Fremdwährungskredits, der jahrelang Kontoauszüge und Abrechnungen erhalten hat, kann sich nicht auf angebliche mangelnde Bestimmtheit des Kreditvertrages berufen.

OGH, 28.04.2022, 3 Ob 216/21t
Klauselentscheidung

OGH, 22.12.2021, 3 Ob 189/21x
Zum Anspruch der Bank auf Sollzinsen für die Zeit des gesetzlichen Moratoriums nach § 2 des 2. COVID-19-JuBG: Die Vorschreibung von Sollzinsen für Verbraucherkredite im Anwendungsbereich des § 2 des 2. COVID-19-JuBG während der gesetzlich angeordneten, Corona-pandemiebedingten Kreditstundung (sog Kreditmoratoriums) wurde als unzulässig qualifiziert und damit zahlreiche verfassungsrechtliche und zivilrechtliche Fragestellungen aufwirft.

OGH, 22.09.2021, 4 Ob 145/21h
Zur Haftung des Abschlussprüfers einer Bank: Ein Abschlussprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk ausstellt, wird einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. Das war im Anlassfall zu verneinen.

EuGH 11.11.2020, C-287/12, DenizBank
Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln ZaDiRL-konform
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 25. 1. 2019, 8 Ob 24/18i

OGH, 25.11.2020, 9 Ob 57/20b
Werbung für Konsumkredite: Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung nach dem VKrG klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen, ua den Sollzinssatz und gegebenenfalls den Betrag der Teilzahlungen, enthalten. Damit soll dem Verbraucher ermöglicht werden, die Kostenbelastung vollständig zu überschauen und verschiedene Angebote zu vergleichen.

OGH 04.11.2020, 3 Ob 95/20x
Zum Erwerb von Anlageprodukten mit Bitcoins und Verbrauchergerichtsstand: Werden Anlageprodukte, die (nur) mit Bitcoins erworben werden können, in Deutschland beworben und vertrieben, bewirkt der Erwerb durch eine in Deutschland wohnhafte Verbraucherin, dass sie nur in ihrem Wohnsitzstaat geklagt werden kann.

OGH 20.10.2020, 1 Ob 162/20k
Klauselentscheidung Banken-AGB und Vertragsformblätter iZm Verbraucherkreditverträgen (Verbandsklage): Der Klage wurde weit überwiegend stattgegeben (hinsichtlich mehr als 25 Klauseln). Sie betreffen etwa Fragen der Einbeziehung (weiterer) AGB über verschachtelte oder unklare Verweise sowie Fragen zur Möglichkeit der Ablehnung von vom Kreditnehmer beabsichtigten (Bau-)Maßnahmen auf der verpfändeten Liegenschaft, wie auch zur Anrechnung von Zahlungen auf besicherte und unbesicherte Forderungen des Kreditinstituts.

OGH 29.09.2020, 9 Ob 19/20i
Klauselentscheidung Banken-AGB (Verbandsklage): Die Klauseln betreffen etwa Fragen der Begründung von Pfandrechten der Bank an Sachen und Rechten, die in ihre Innehabung gelangen, Fragen der Verwertung von Sicherheiten und Fragen der Anrechnung von Zahlungen auf besicherte und unbesicherte Forderungen des Kreditinstituts.

OGH 02.09.2020, 3 Ob 23/20h, Zak 2020/662, 377 = ÖBA 2021/2718, 50 (mit Anm. von E. Artmann) = ecolex 2021/14
Im Fall des originären Eigentumserwerbs an einem (vor der BWG-Novelle 2000 eröffneten) Überbringersparbuch durch Fund geht auch der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens auf den Finder über.

OGH 25.06.2020, 6 Ob 89/20m, ZFR 2021/8, 33 = AnwBl 2020/296, 657
Zur Prüfpflicht der Bank/eines Dritten bei unzulässiger Einlagenrückgewähr durch Pfandrechtseinräumung: Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle denkmöglichen Fälle Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. Diese für Kreditgeber (Kreditinstitute) als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen.

EuGH 18. 6. 2020, C-639/18, Sparkasse Südholstein; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen, RdW 2020/634, 919
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – Änderungsvereinbarung: Es liegt keine solche vor, wenn durch die Änderungsvereinbarung lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung vorsahen.

EuGH 04.06.2020, C-301/18, Leonhard; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen, RdW 2020/633, 919
Zu den Folgen eines Widerrufs beim Fernabsatz-Verbraucherkredit: Tilgungs- und Zinsbeträge, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags gezahlt hat, sind im Falle eines Widerrufs vom Anbieter eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag zu erstatten, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

OGH 28.05.2020, 17 Ob 22/19p, RdW 2020/630, 917
Zur Ziehung/Erneuerung einer Bankgarantie

OGH 27.05.2020, 8 Ob 11/20f, ÖBA 2021/2723, 63
Zur Haftung einer Bank als Versicherungsagentin: Eine Haftung der Bank gegenüber den Bezugsberechtigten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn sie als Vermittlungsagentin eines Versicherers tätig ist. Sie ist dann als Erfüllungsgehilfin zu qualifizieren und haftet nur, wenn sie deliktisch handelt.

OGH 19.05.2020, 5 Ob 22/20a, ÖBA 2021/2722, 62 = immolex 2020/92, 309 (Till)
Die Grundbuchseintragung aufgrund ausländischen (Schweizer) Beglaubigungsvermerk wurde abgelehnt. In diesem Beglaubigungsvermerk fehlte das Geburtsdatum.

OGH 28.04.2020, 1 Ob 57/20v, ÖBA 2020/2713, 894 = VbR 2020/113 S 185 = RdW 2020/575, 838
Klauselentscheidung zu (unzulässigen) Tatsachenbestätigungen zur wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners: Gelingt dem Interzedenten der Beweis, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Kreditgeber die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist.

OGH 24.04.2020, 7 Ob 171/19a, ÖBA 2020,848 (Kronthaler) = ÖBA 2020/2716, 898
Zur Zulässigkeit von B2B-Mindestverzinsungsklauseln

OGH 24.04.2020, 7 Ob 216/19v, ÖBA 2020/2708, 819 = RdW 2020/572RdW 2020, 836
Zur rechtmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer Bankgarantie: Die Rechtsmissbräuchlichkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte die Garantie im Bewusstsein abruft, dass die besicherte Forderung noch nicht fällig war und innerhalb der laufenden Garantiefrist auch nicht mehr fällig werden würde.

OGH 07.04.2020, 4 Ob 2/20b, ÖBA 2020/2709, 820
Zum Zustandekommen eines konkludenten Beratungsvertrages: Das wurde im konkreten Fall verneint, wenn einem Anleger zwar auf seinen ausdrücklichen Wunsch Anleihen zum Kauf vermittelt werden, der Kauf aber mangels offengelegter Kenntnis des Bankberaters über das Produkt weder empfohlen wird noch der Anleger darüber beraten wird.

EuGH 26. 3. 2020, C-66/19, Kreissparkasse Saarlouis; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen, RdW 2020/426, 607
Zu den zwingenden Angaben im Verbraucherkreditvertrag gehören ua die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist.

EuGH 05.03.2020, C-679/18, OPR-Finance; zu einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen, RdW 2020/427, 607
Zur vorvertragliche Verpflichtung eines Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.

OGH 26.02.2020, 1 Ob 16/20i, ÖBA 2020/2691, 650 = Zak 2020/277, 176 = ZRF 2020/176, 404 (Palma) = RdW 2020/425, 607
Zu Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen: Zur Frage, ob der Kreditgeber je nach Entwicklung des Referenzzinssatzes auch zu einer Zinszahlung an den Kreditnehmer verpflichtet sein kann, nahm der OGH bereits mehrfach Stellung (10 Ob 13/17; 6 Ob 51/17v; 1 Ob 4/17w; 9 Ob 35/17p; 8 Ob 101/16; 8 Ob 107/16t). Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Parteien typischerweise einig sind, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta Zinszahlungen zu leisten hat. Andererseits wäre von einer redlichen Vertragspartei zu erwarten gewesen, dass sie ein solches – dem typischen Darlehensvertrag widersprechendes – Verständnis offenlegt.

OGH 23.01.2020, 6 Ob 202/19b, ÖBA 2020/2688, 587 = ZIK 2020/158, 123 = GesRZ 2020, 337 (Aburumich)
Zur internationalen Zuständigkeit bei Einlagenrückgewähr: Rückforderungsansprüche aufgrund von Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften sind als „vertragliche Ansprüche“ iSv Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren.

OGH 22.01.2020, 3 Ob 239/19x, ÖBA 2020/2673, 421
Zur Kausalität bei der Prospekthaftung

OGH 22.01.2020, 3 Ob 189/19v, ÖBA 2020/2680, 503 = Zak 2020/218, 137
Zur Zulässigkeit von B2B Mindestverzinsungsklauseln: Es besteht keine Verpflichtung des Kreditgebers, den Kreditnehmer auf die in Zukunft möglicherweise eintretenden, negativen Folgen einer Mindestverzinsung hinzuweisen.

EuGH 19.12.2019, C-209/19, ÖBA 2020/99, 435
Der effektive Jahreszinssatz ist in einem Verbraucherkreditvertrag jedenfalls durch einen einheitlichen Satz und nicht durch eine Marge anzugeben.

OGH 17.12.2019, 2 Ob 37/19h, ÖBA 2020/2683, 509 = JBl 2020, 331 = Zak 2020/124
Zur Akteneinsicht eines Gläubigers der Erben in den Verlassenschaftsakt

OGH 16.12.2019, 7 Ob 106/19t, ÖBA 2020/2672, 418 = Zak 2020/124, 73
Zur Vorteilsanrechnung und Mitverschulden bei geschlossenen Schiffsfonds

OGH 27.11.2019, 6 Ob 217/19h, ÖBA 2020/2665, 348
Zur datenschutzrechtlichen Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte

OGH 18.11.2019, 8 Ob 144/18m, ÖBA 2020/2649, 201
Klauselentscheidung zu Kontobedingungen

OGH 30.10.2019, 9 Ob 60/19t, RdW 2020/36, 22
Zum Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG alt

OGH 15.10.2019, 10 Ob 63/19s, ÖBA 2020/2646, 135
Klauselentscheidung zu Art 9 SEPA-Verordnung

EuGH 03.10.2019, C-260/18 (Dziuqbak zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen), RdW 2020/94, 97
Zum Fortbestand eines (Verbraucher-)Kreditvertrags bei Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel

OGH 25.09.2019, 1 Ob 157/19y, ÖBA 2020/2658, 267
zur Haftung wegen Verzögerungen bei Depotübertrag

OGH 25.09.2019, 2 R 136/19m, VbR 2020/39, 68
zur Werbung für Verbraucherkredite: Die für Verbraucherkreditverträge notwendigen Standartinformationen gemäß § 5 VKrG sind sowohl vom Kreditgeber, als auch von jedem, der für den Kreditvertrag wirbt, einzuhalten.

OGH 23.09.2019, 9 Ob 38/19g, ÖBA 2020/2636, 60 = RdW 2020/22, 14
Klauselentscheidung zu Lastschriftverfahren

EuGH 11.09.2019, C-143/18 (Romano zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen), RdW 2020/93, 96
Zum Rücktritt nach Erfüllung beim Verbraucherkredit

EuGH 11.09.2019, C-383/18 (Lexitor zu einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren), RdW 2020/156, 174
geringere Provisionen bei vorzeitiger Tilgung (Verbraucherkredit): § 16 VKrG gewährt dem Verbraucherkreditnehmer das Recht auf vorzeitige Kreditrückzahlung. Dieses Recht umfasst sämtliche Kreditkosten, auch solche, die von der Laufzeit des Kredits unabhängig sind (hier strittig: laufzeitunabhängige Provision).

Der Gesetzgeber hat bereits reagiert: Die vorzeitige Kreditrückzahlung durch den Verbraucher (§ 16 Abs 1 VKrG; § 20 Abs 1 HIKrG) soll seit 01.01.2021 auch zu einer Reduktion der laufzeitunabhängigen Kosten führen.

OGH 29.08.2019, 3 Ob 139/19s, ÖBA 2020/2661, 271
Unzulässige Zustimmungsfiktion in Preisänderungsklausel (hier: Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt)

OGH 31.07.2019, 5 Ob 97/19d, ÖBA 2020/2639, 64
Keine Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG bei negativer Haushaltsrechnung

OGH 25.06.2019, 1 Ob 8/19m, ÖBA 2020/2643, 129
Zum rechtsmissbräuchlichen Abruf einer Bankgarantie

OGH 25.06.2019, 1 Ob 74/19t, ÖBA 2019/2619, 856
Zur Auszahlung von Sparguthaben trotz aufrechter pflegschaftsgerichtlicher Sperre

OGH 25.06.2019, 1 Ob 75/19i, ÖBA 2020/2634, 55 (mit Anm von O.Riss)
Zur Zulässigkeit von B2B-Mindestverzinsungsklauseln

OGH 25.06.2019, 9 Ob 28/19m, ÖBA 2019/2617, 852
Zur rechtsmissbräuchlichen Abruf einer Bankgarantie

OGH 23.05.2019, 3 Ob 46/19i, ÖBA 2019/2606, 745 = RdW 2019/530, 676
AGB-Kredivertrag: zur Mindestverzinsung, Erstreckungklausel bei Höchstbetragshypothek und Verzugsfolgen

OGH 29.04.2019, 8 Ob 34/19m, JBl 2019, 714
Zur Tilgungsreihenfolge bei ungewidmeten Teilzahlungen auf verschiedene Forderungen

OGH 25.04.2019, 4 Ob 24/19m, JBl 2019, 715 = RdW 2019/531,677 = VbR 2019/85 = ZFR 2019/204
Zur Werbung für Kreditverträge (§ 5 VKrG)

OGH 03.04.2019, 1 Ob 124/18v, ÖBA 2019/2593, 598 = RdW 2019/529, 674
Klarstellung der Rechtslage: Klauselentscheidung zu Kreditkartenbedingungen

VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, RdW 2019/481, 610
Erste Rechtsprechung: Verstoß einer Bank gegen Vorschriften zur Geldwäscheprävention 

OGH 28.03.2019, 2 Ob 40/19z, RdW 2019/461, 601 = ÖBA 2019/2621, 858
Kreditbesicherung: zur Haftung für die Nichtweiterleitung des Versicherungsantrages

OGH 26.03.2019, 10 Ob 78/18w, RdW 2019/462, 601 = ÖBA 2019/2611, 755
Zum fehlenden Eigeninteresse des Interzedenten / Sittenwidrigkeit von Angehörigensicherheiten: Nach stRsp sind rechtsgeschäftliche Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger infolge Sittenwidrigkeit (teil)nichtig, wenn neben dem krassen Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beim Sicherheitengeber kumulativ die weiteren Voraussetzungen der Missbilligung der Umstände des Zustandekommens des Interzessionsvertrags („verdünnte Willensfreiheit“) und die Kenntnis oder fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber verwirklicht sind (vgl OGH ​1 Ob 544/95, ​SZ 68/64 = ​ZIK 1995, 124). Sittenwidrigkeit ist hingegen nicht unabhängig davon anzunehmen, ob der Gläubiger Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigeninteresse des Interzedenten hat.

VfGH, 12.03.2019, G 190/2018, JBl 2019, 568
keine Verfassungswidrigkeit des Verbandsverfahrens nach § 28 Abs 1 KSchG

OGH 20. 2. 2019, 3 Ob 224/18i, ÖBA 2019/2590, 527 = RdW 2019/402, 528
Zum Zugang elektronischer Willenserklärungen per E-Mail (im Spam-Ordner): Sofern der E-Mail-Empfänger zu erkennen gegeben hat, dass er über diese E-Mail-Adresse erreichbar ist, dann gehört die E-Mail-Inbox des Empfängers jedenfalls zu seinem Machtbereich. Auch Nachrichten im „Spam-Ordner“ seines E-Mail-Accounts gelten nach dieser Regel als zugegangen.

OGH 20.02.2019, 5 Ob 240/18g, ÖBA 2019/2602, 674
Zur internationalen Zuständigkeit bei reinen Vermögensschäden

OGH 30. 1. 2019, 7 Ob 181/18w, ÖBA 2019/2583, 457
Zur zivilrechtlichen Prospektpflicht beim Verkauf obligatorischer Genussrechte

OGH 29. 1. 2019, 2 Ob 7/19x, ÖBA 2019/2578, 450 = JBl 2019, 529
Zur Aufhebung einer Kontensperre durch Einantwortung (nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses)

OGH 25. 1. 2019, 8 Ob 24/18i, ÖBA 2019/2576, 440 = RdW 2019/357, 45
Klauselentscheidung zu Kontobedingungen

OGH 24. 1. 2019, 9 Ob 16/18w, ÖBA 2019/2569, 369 = RdW 2019/354, 458
Zur Änderungskündigung von Rahmenverträgen für Zahlungsdienste

OGH 24. 1. 2019, 9 Ob 76/18v, ÖBA 2019/2570, 374 = RdW 2019/355, 458
Klauselentscheidung zu Basiskontobedingungen

OGH 23. 1. 2019, 1 Ob 201/18t, RdW 2019/368, 467 = JBl 2019, 450 = ÖBA 2019/2604, 679
Zur Gleichbehandlung beim Ankauf von HETA Schuldtiteln (Durchsetzung von Ansprüchen gegen das Land Kärnten iZm HAA-Abwicklung)

OGH 23. 1. 2019, 3 Ob 249/18s, ÖBA 2019/2575, 437 (W.Faber) = Zak 2019/226 = JBl 2019, 439
Rechtsprechungswende: kein Erlöschen eines in Deutschland durch Besitzkonstitut erworbenen Sicherungseigentums durch Verbringung der Sache nach Österreich.

OGH 19. 12. 2018, 8 Ob 150/18v, ÖBA 2019/2580ÖBA 2019, 453
Zur Abgrenzung zwischen Erfüllungsübernahme und Schuldbeitritt

OGH 27. 11. 2018, 4 Ob 207/18x, ÖBA 2019/2545, 149 = RdW 2019/69, 97
Online-Sparkonten sind keine Zahlungskonten (ZaDiRL II)

OGH 21. 11. 2018, 7 Ob 133/18m, ÖBA 2019/2553, 225
Zum Rechtsmissbrauch beim Spätrücktritt vom Haustürgeschäft

OGH 20. 11. 2018, 10 Ob 84/18b, ÖBA 2019/2560, 294
Zur Abgrenzung von Entschädigungsbürgschaft und Schuldbeitritt

OGH 20. 11. 2018, 10 Ob 86/18x, ÖBA 2019/2574, 380 = RdW 2019/237RdW 2019, 310
Zur Drittwirkung des Verbots der Einlagenrückgewähr: Eine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer Bank besteht nur dort, wo sich zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

OGH 24. 10. 2018, 8 Ob 140/18y, ÖBA 2019/2558, 291
Zum Abruf der Garantie vor Fälligkeit des gesicherten Anspruchs: kein Rechtsmissbrauch

OGH 23. 10. 2018, 4 Ob 179/18d, ÖBA 2019/2563ÖBA 2019, 297
Klauselentscheidung zu Online-Service Nutzungsbedingungen

VwGH 22. 10. 2018, Ra 2017/02/0208, ÖBA 2019/231ÖBA 2019, 153
Die Obergrenzen für Großkredite sind sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten.

VfGH 9. 10. 2018, G 9/2018 und G 10/2018, ÖBA 2018/54, 830 = RdW 2018/534, 705
Zu Bankomatgebühren: Diese sind nach der Rsp des VfGH grundsätzlich zulässig, sofern diese mit den Verbrauchern ausgehandelt wurden. Unzulässig ist es aber, die Kreditinstitute mit den Gebühren von Drittanbietern zu belasten (§ 4a VZKG).

EuGH 4.10.2018, C-191/17, RdW 2018/538, 709
Ein Konto, das nicht unmittelbar dafür genutzt werden kann, Zahlungsvorgänge an Dritte bzw. von Dritten auszuführen bzw. zu empfangen kann nicht als  „Zahlungskonto“ iSd Zahlungskonten-RL (RL 2014/92/EU ) und der Zahlungsdienste-RL(RL 2007/64/EG ) angesehen werden. Somit fällt ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit („Zwischenkonto“), auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein bestimmtes Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“.
Zu den Schlussanträgen des GA 19.06.2018, C-191/17, RdW 2018/335, 432Zum Vorabentscheidungsersuchen: OGH 28.03.2017, 8 Ob 88/16y
S dazu auch OGH 28.03.2017, 4 Ob 10/17z
OGH 27. 9. 2018, 9 Ob 32/18y, ÖBA 2019/2537, 62 = JBl 2019, 368 = ZFR 2019/58 = RdW 2018/582 = VbR 2019/10 = Zak 2018/746
Zum Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers bei fehlerhafter Ausführung des Zahlungsauftrags
Enkeltrick und Finanztransfergeschäft: Schadensteilung

OGH 27. 9. 2018, 9 Ob 54/18h, RdW 2019/70, 97 = ZFR 2019/59 = VbR 2019/11 = Zak 2018/777
Nicht autorisierte Barauszahlung vom Girokonto – Haftung der Bank

OGH 25. 9. 2018, 4 Ob 24/18k, ÖBA 2019/2551, 220
Zur Zinsanpassungsklausel im unternehmerischen Kreditvertrag

OGH 21. 9. 2018, 3 Ob 143/18b, ÖBA 2018/2528, 892
Langfristiger Fixzinskredit und aktuelles Zinsniveau

OGH 21. 9. 2018, 3 Ob 97/18p, ÖBA 2019/2566, 299
Zur Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht

OGH 28. 8. 2018, 5 Ob 33/18s, ÖBA 2018/2527, 888 (R. Bollenberger) = RdW 2019/17, 12 = ZFR 2019/15
Bankomatgebühr und Wiederholungsgefahr

OGH 28. 8. 2018, 8 Ob 147/17a, ÖBA 2019/2544, 148 = RdW 2019/66, 93
Erste Rechtsprechung zum Wechselprozess: kein vertraglicher Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft

OGH 24. 7. 2018, 9 Ob 48/18a, ÖBA 2018/2511, 746
Zur grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Zahlungsdienstnutzers

OGH 04.07.2018, 7 Ob 20/18v, ÖBA 2019/2625, 923
Keine Einlösung bankgeheimnisgeschützter Forderungen

OGH 28. 6. 2018, 6 Ob 97/18k, ÖBA 2018/2520, 807
Zur Prospekt- und Beratungspflicht bei Nachrangdarlehen

OGH 28. 6. 2018, 6 Ob 104/18i, ÖBA 2524, 815
Zur Rückforderung von Darlehensvaluta ohne Nachweis eines Vertragsabschlusses

OGH, 28.06.2018, 9 Ob 9/18s, JBl 2019, 323 = ZIK 2019/33 = ZFR 2018/293 = ecolex 2018/353
Zur vertraglichen Verpfändung künftiger Lohnansprüche

OGH 25. 6. 2018, 8 Ob 128/17g, ÖBA 2018/2533, 898 = RdW 2018/523RdW 2018, 697 = ZFR 2018/294 = VbR 2018/107
„Klauselentscheidung“ zu Kreditkarten-AGB

OGH 29. 5. 2018, 1 Ob 57/18s, ÖBA 2018/2499, 661
Klauselentscheidung zu Zahlungsdienste-AGB

OGH 29. 5. 2018, 4 Ob 58/18k, ÖBA 2018/2517, 799 (J.P.Moser) = RdW 2018/535, 705 = VbR 2018/82 = Zak 2018/484
Postbox auf Website – dauerhafter Datenträger

OGH 29.05.2018, 1 Ob 21/18x, JBl 2018, 791 = RdW 2018/524, 698 = ZFR 2018/240
Zur Unzulässigen Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Vorausdarlehen

OGH, 23.05.2018, 3 Ob 191/17k, JBl 2019, 166 = ZFR 2018/264 = RdW 2018/529, 701 = ecolex 2019/6
Zur Aufklärungspflicht über anfänglich negativen Marktwert bei Zins-Swap-Geschäften

OGH 3. 5. 2018, 2 Ob 122/17f (verstärkter Senat), ÖBA 2018/2498, 657 = JBl 2018, 713
zur Schenkung (wirkliche Übergabe) von Kontoguthaben und deponierten Wertpapieren: Diese werden schon dadurch wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.

OGH 27. 4. 2018, 8 Ob 135/17m, ÖBA 2018/2519, 805
Eine Klausel (Stop-Loss Order) kann auch dann im Einzelnen ausgehandelt worden sein, wenn der Unternehmer weder auf einem bestimmten Inhalt, noch auf ihrem Abschluss bestanden hat.

OGH 25. 4. 2018, 9 Ob 11/18k, ÖBA 2019/2539, 65 (R.Bollenberger) = RdW 2018/470, 635 = ZFR 2018/242 = VbR 2018/105
Klauselentscheidung: Mahnspesen und Verzugszinsen

OGH 25. 4. 2018, 9 Ob 73/17a, RdW 2018/419, 569 = ZFR 2018/243 = Zak 2018/521 = VbR 2018/106
Verbandsverfahren zu Banken-AGB: Erklärungsfiktion, Neueinführung eines Kontoführungsentgelts, Entgeltanpassung, Zinsanpassung

OGH 25. 4. 2018, 9 Ob 85/17s, ÖBA 2018/2494, 639 (Faber)
Verbraucherverträge: jegliche Lückenfüllung unzulässig?

OGH 25.04.2018, 9 ObA 1/18i – ARD 6606/5/2018
Zur Zulässigkeit der Kündigung von Bankgeschäfte eines Bankangestellten zu Sonderkonditionen durch die Bank: Auch ein freies Kündigungsrecht in AGB darf nicht in sittenwidriger (schikanöser) Weise ausgeübt werden.

OGH 22.03.2018, 4 Ob 225/17t
Zu Stop-loss-Vereinbarung im Rahmen freier (Kredit-)Vertragsverhandlungen und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

OGH 21. 3. 2018, 9 Ob 82/17z, ÖBA 2018/2491, 588
Klauselprozess: Leistungsfrist für das Verbot des Sich-Berufens?

OGH 28. 02. 2018, 6 Ob 203/17x, ÖBA 2018/2492, 590
Zur Mindestschriftgröße für transparente AGB-Gestaltung

OGH 27.02.2018, 2 Ob 64/17a – EF-Z 2018/86, 176 (Tschugguel)
Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.
Ebenso OGH 22.03.2018, 2 Ob 4/18d

OGH 27.02.2018, 1 Ob 208/17w, JBl 2018, 730 = ZFR 2018/171 = Zak 2018/408 = ZIK 2018/140 = EvBl 2018/126 (Abstract) = ecolex 2018/222 (Abstrakt) = VbR 2018/62 (Abstract)
Zur „Naturalrestitution“ bei Anlegerschäden und Bereicherungsausgleich im Insolvenzverfahren

OLG Wien 26.02.2018, 1 R 163/17 y
Zum Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz.

OGH 20.02.2018, 10 Ob 60/17x – VbR 2018/51, 104 (Gelbmann) = ÖBA 2018/2458, 340
Zu unterschiedlichen Klauseln eines Kreditunternehmens; auch zu Erklärungsfiktionsklauseln „nächster Generation“.

OGH 23.01.2018, 4 Ob 147/17x – VbR 2018/36, 71 = ÖBA 2018/2472, 438
Intransparente Zinsgleitklausel: Liquiditätspufferkosten

OGH 20.12.2017, 8 Ob 126/17p – ÖBA 2018/2473, 439 = RdW 2018/267, 351 

Zur Sittenwidrigkeit einer Kreditgewährung.

OGH 20.12.2017, 10 Ob 36/17t

Vorabentscheidungsersuchen zu Art 9 Abs 2 SEPA-VO.

OGH 20.12.2017, 10 Ob 47/17k – VbR 2018/35, 70 = ÖBA 2018/2461, 347

Bei Abschluss eines drittfinanzierten Kaufs unter der aufschiebenden Bedingung der Kreditaufnahme durch den Käufer vereitelt Letzterer den Bedingungseintritt nicht treuwidrig, wenn er den Abschluss eines Kreditvertrags unterlässt, von dem er gemäß § 12 Abs 1 VKrG wieder zurücktreten hätte können.

OGH 20.12.2017, 10 Ob 53/17t – ÖBA 2018/2460, 346 = RdW 2018/266, 351

Zur außerordentlichen Kündigung eines Fremdwährungskredits.

OGH 18.12.2017, 9 Ob 63/17f – VbR 2018/15, 34 = ZFR 2018/32, 78 = ÖBA 2018/2439, 205 = RdW 2018/120, 157 

Erste Judikatur zur „Bankomatgebühr“ bei Drittbetreibern.

Bargeldbehebungen an Geldausgabeautomaten von Drittbetreibern sind nicht Teil des Rahmenvertrags zwischen dem Kunden und seiner kontoführenden und kartenausgebenden Bank und damit keine vereinbarte Zahlungsdienstleistung der Bank. Die Verpflichtung der Bank erschöpft sich darin, dem Kunden den Zugang zum Bankomat- bzw Maestro-System zu ermöglichen, soweit nicht ihre eigenen Geldausgabeautomaten betroffen sind. Auf die Bedingungen, unter denen der Kunde von diesem Zugang Gebrauch machen kann, hat die Bank aber hier keinen Einfluss, sodass der unabhängige Bankomatbetreiber auch kein Erfüllungsgehilfe der Bank ist.

Zu beachten ist allerdings, dass seit Jänner 2018 neue Regelungen gelten, die die Bank, bei der das eigene Konto besteht, zur Übernahme der Bankomatgebühren (auch von Drittanbietern) verpflichtet. Derzeit sind aber § 4 Abs 2 und § 4a Verbraucherzahlungskontogesetz in Prüfung durch den VfGH.

S auch OGH 14.03.2018, 10 Ob 14/18h – ecolex 2018/208, 511 (Kurz) = ÖBA 2018/2477, 511

OGH 29.11.2017, 8 Ob 115/17w – ÖBA 2018/2444, 216 = RdW 2018/118, 155

Zu Terminsverlust und Fälligkeit durch Mahnung im Prozess.

OGH 29.11.2017, 8 Ob 122/17z, JBl 2018, 389

Zum Entfall des Rücktrittrechts gemäß FAGG nach Leistungserbringung

OGH 22.11.2017, 3 Ob 204/17x – ZFR 2018/91, 191 (Wolfbauer) = ÖBA 2018/2451, 287

Zur Deckungsanfechtung beim Kontokorrentkredit.

OGH 15.11.2017, 1 Ob 204/17g – EvBl‑LS 2018/36 (Weixelbraun-Mohr) = ÖBA 2018/2449, 284

Zu den Pflichten von Schuldner und Gläubiger nach Erteilung einer Einzugsermächtigung.

Bei ausreichender Deckung des Kontos entfällt durch eine Einzugsermächtigung die Gefahr der Verzögerung der rechtzeitigen Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers.

OGH 14.11.2017, 10 Ob 44/17v – ZFR 2018/60, 131 (Ruhm) = VbR 2018/59, 113 (Foglar‑Deinhardstein)

Zur Abgrenzung von Überziehungen und Überschreitungen iSd VKrG.

OGH 25.10.2017, 8 Ob 107/17v – ZFR 2018/62, 133 = ÖBA 2018/2459, 344

Zur Rückabwicklung eines Kreditvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit.

OGH 28.09.2017, 2 Ob 84/17t – EvBl 2018/45, 311 (Verweijen) = iFamZ 2018/30, 35 (Gruber)

Zur Sicherung eines (uneigentlichen) Nachlegates vor Einantwortung zugunsten eines minderjährigen Pflegebefohlenen (Sparbuch).

OGH 28.09.2017, 8 Ob 14/17t – VbR 2017/132, 205 = ZFR 2018/7, 30 (Ladler) = jusIT 2018/3, 9 (Klampferer) = Haas, GRUR Int 2018, 217

Eine Website (hier: Online-Banking-Portal) ist als „dauerhafter Datenträger“ anzusehen, wenn der Zahlungsdienstnutzer die an ihn gerichteten Informationen für angemessene Dauer speichern und unverändert wiedergeben kann und zudem der Zahlungsdienstleister nicht in der Lage ist, die Informationen einseitig zu ändern.

Um dem Zahlungsdienstnutzer Informationen via Website (hier: Online-Banking-Portal) „mitzuteilen“, muss ihn der Zahlungsdienstleister von sich aus davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website verfügbar sind.

OGH 27.09.2017, 9 Ob 62/16g – EvBl 2018/67, 458 (Spitzer) = ÖBA 2018/2457, 335 (Liebel)

Zum Verstoß eines Abtretungsvertrags gegen das Bankgeheimnis (§ 38 BWG).

OGH 13.09.2017, 10 Ob 82/16f – ÖBA 2018/2420, 48 (Bydlinski)

Zur Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft auf erstes Anfordern.

OGH 30.08.2017, 1 Ob 113/17z – VbR 2017/130, 202 (Reichholf) = immolex 2017/109, 354 (Häusler) = ZFR 2018/11, 36 (Palma)

„Klauselurteil“ zu Wertpapierauftrag. Zur Anwendbarkeit des Verbandsverfahrens und des Transparenzgebots auf Wissenserklärungen in AGB bzw Formularverträgen.

OGH 29.08.2017, 6 Ob 228/16x – ÖBA 2018/2423, 60 = ZFR 2018/10, 35 (Ruhm)

Zu unterschiedlichen Klauseln eines Kreditunternehmens iSd BWG.

OGH 05.07.2017, 7 Ob 67/17d – bau aktuell 2017/10, 205 (Berlakovits/Stanke) = ZVB 2017/107, 451 (Lessiak) = EvBl 2018/18, 127 (Peissl)

Eine „Finanzierungszusage“ der das Bauvorhaben finanzierenden Bank ist kein taugliches Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB.

OGH 29.06.2017, 8 Ob 64/17w – ÖBA 2017/2405, 785

Zur Anwendung von §§ 25c und 25d KSchG im Einzelfall. Eine Aufklärungspflicht der Bank stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung durch den Interzedenten ab (ao. Revision zurückgewiesen).

OGH 20.06.2017, 2 Ob 95/17k – NZ 2017/142, 387 (Schumacher) = EF‑Z 2017/146, 277 (Tschugguel)

Die Bank ist (auch) beim Großbetragssparbuch zur Auskunft verpflichtet, wenn der Erblasser als Kunde identifiziert war, und zwar auch dann, wenn sich die Sparurkunde zuletzt nicht mehr in seinem Besitz befunden hat.

OGH 20.06.2017, 2 Ob 236/16v – ecolex 2018/54, 129 = ÖBA 2017/2393, 721

Eine analoge Anwendung von §§ 3 f KautSchG auf eine Bürgschaftsübernahme des Arbeitnehmers setzt positives Wissen des Kreditgebers um die nichtigkeitsbegründenden Umstände voraus.

OGH 30.05.2017, 8 Ob 58/17p – ZFR 2017/246, 505

Keine Bereitstellungsprovision nach fristgerechter Abstandnahme vom beantragten Kredit.

OGH 30.05.2017, 11 Os 7/17i – Bollenberger, ZWF 2018, 74

Zur Abgabe von Bankgarantien „ohne jegliche Sicherheiten“ im Auftrag einer „im Wesentlichen vermögenslosen“, über „keinerlei nennenswerte Bonität“ verfügenden Gesellschaft als mögliche Untreue.

OGH 29.05.2017, 6 Ob 217/16d – RdW 2017/566, 761 = jusIT 2017/83, 202 (Thiele)

Unterlassung und Löschung von bonitätsrelevanten Daten nach Einmeldung in Kleinkreditevidenz.

Keine Pflicht der Bank zur Zahlung von Negativzinsen an den Kreditnehmer:

OGH 03.05.2017, 4 Ob 60/17b – ÖBA 2017/2348 (krit Koch) = Kronthaler, Zak 2017/388, 224 = Vonkilch, Zak 2017/389, 227 = Ramharter, VbR 2017/98, 144 = Graf, ZFR 2017/184, 367 = JBl 2017, 737 (Eliskases) = Schmid, RdW 2017/492, 671
Weder Wortlaut noch Vertragszweck des Kreditvertrages ergeben, dass der Bank Sollzinsen in Höhe der Marge verbleiben sollen. Die Parteien haben Chancen und Risken zukünftiger Schwankungen der Finanzierungskosten bewusst durch die entsprechende Zinsgleitklausel geregelt. Eine Vertragslücke besteht daher nicht.

Ebenso OGH 30.05.2017, 8 Ob 101/16k

Darüber hinaus widerspreche der Margenerhalt § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil es an einer entsprechenden Obergrenze fehle. Für die Entgeltlichkeit des Darlehens reiche schon aus, dass am Beginn des Kreditverhältnisses Bearbeitungsgebühr und in den ersten Jahren auch Zinsen bezahlt wurden.

Zum selben Thema OGH 30.05.2017, 8 Ob 107/16t – ZFR 2017/270, 556 (Ruhm) = Wilhelm, ecolex 2017, 825

Nach dem Zweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Grundsätzlich ist die Bank, sofern im Vertrag keine Untergrenze des Zinssatzes vereinbart wurde, nicht berechtigt, dann, wenn der einer Zinsgleitklausel zugrunde gelegte Indikator negativ wird, den Zinssatz nicht ausgehend von diesem Indikator, sondern von einem für sie günstigeren höheren Wert, beispielsweise null, zu berechnen. Allerdings gilt dies nur soweit, bis der Zinssatz (errechnet aus dem veränderl Zinsindikator zuzüglich dem vereinbarten Aufschlag) 0,00 % erreicht hat.

Ebenso OGH 13.06.2017, 4 Ob 107/17i – Schmid, RdW 2017/492, 671 = Wilhelm, ecolex 2017, 825

Ebenso OGH 28.06.2017, 9 Ob 35/17p – ZFR 2017/265, 550

Ebenso OGH 29.08.2017, 6 Ob 51/17v –  ZFR 2018/9, 33 (Ruhm) = ÖBA 2017/2418, 867

Ebenso OGH 30.08.2017, 3 Ob 88/17p –  ÖBA 2017/2413, 861

OGH 26.04.2017, 1 Ob 40/17i – ecolex 2017/388, 981 (Scheuwimmer) = Herndl, ÖBA 2018, 313

Die Hinweispflicht des Gläubigers sowie der allfällige Entfall der Haftung des Interzedenten gem § 25c KSchG betrifft auch diejenigen Fälle, in denen ein Verbraucher im Interesse des Schuldners zur Besicherung von dessen Verbindlichkeit auf eigenes wirtschaftliches Risiko eine Bankgarantie bestellt.

OGH 20.04.2017, 9 Ob 9/17i = ÖBA 2018/2426, 135 (Laimer)

Zur Frage, wen mangels eines anerkannten Kontokorrentsaldos hinsichtlich der Höhe des – auch von der tatsächlichen Durchführung nicht stornierter Daueraufträge abhängigen – Saldos auf einem vom bekl Kreditinstitut einseitig geschlossenen Girokonto, für das keine Unterlagen mehr vorhanden waren, die Behauptungs- und Beweislast trifft.

OGH 29.03.2017, 3 Ob 220/16y – ecolex 2017/430, 1058 (Melcher)

Zu wichtigen Gründen für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses.

Von § 12 KSchG sind nur Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen erfasst, wozu Erträge aus Wertpapieren keinesfalls zählen.

OGH 29.03.2017, 6 Ob 48/17b – ÖBA 2017/2385, 639

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

OGH 28.03.2017, 2 Ob 30/17a – ÖBA 2017/2379, 590

Die Bank haftet nicht für „die persönliche Einschätzung“ eines Mitarbeiters, wenn dessen Aussage über die künftige Wechselkursentwicklung vertretbar ist.

OGH 28.03.2017, 8 Ob 18/17f – ÖBA 2017/2362, 515

Der Umstand, dass die Alleinzeichnungsbefugnis über ein Konto erst kurz vor einer größeren Behebung in einer wirtschaftlich angespannten Lage des Kontoinhabers eingeräumt wurde, stellte kein Indiz für einen Vollmachtsmissbrauch dar, kann doch Zweck einer Erweiterung der Befugnisse gerade sein, eine Einzelperson dazu zu ermächtigen, rasch und flexibel selbständig Sanierungsschritte zu setzen.

OGH 21.03.2017, 10 Ob 5/16g – ecolex 2018/97, 230 (Mrvošević)

Zur Überweisung durch eine Bank aufgrund eines Zahlungsauftrags mittels Telefax bei fraglicher Unterfertigung durch den Kontoinhaber und zu Beweislastregeln.

OGH 21.03.2017, 10 Ob 13/17k – Schopper, VbR 2017/53, 77 = Kronthaler, Zak 2017/388, 244 = Vonkilch, Zak 2017/389, 277 = Ramharter, VbR 2017/98, 144 = Graf, ZFR 2017/184, 367 = Schmid, RdW 2017/492, 691 = Wilhelm, ecolex 2017, 825 = ecolex 2017/341, 843 (Buchleitner)
Die „typischen“ Parteien eines Verbraucherkreditvertrages sind sich einig, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta laufend Zinszahlungen zu leisten habe. Keinesfalls rechnet der redliche Kreditnehmer damit Zinsen zu erhalten, noch ist der redliche Kreditgeber jemals gewillt solche zu leisten. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist schon von seinem Wortlaut her nicht anwendbar, da er nur Entgelt betrifft, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch umgekehrt.
Der Geschäftswille von konkreten Vertragsparteien – also im Individualprozess – kann aber durchaus auf eine „Negativverzinsung“ gerichtet sein.

Ebenso OGH 26.04.2017, 1 Ob 4/17w – Zak 2017/ 335 = ÖBA 2017/ 2357 = Ramharter, VbR 2017/98, 144

S auch oben OGH 30.05.2017, 8 Ob 107/16t mwN

OGH 16.03.2017, 1 Ob 190/16x – VbR 2017/68, 103  (Klauser) = ÖBA 2017/2352, 434 = JBl 2017, 390

§ 27 KSchG, der ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers für „Vorauszahlungskäufe“ unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorsieht, ist auf Fremdwährungskredite nicht, auch nicht analog, anwendbar.

OGH 28.02.2017, 9 Ob 46/16d – VbR 2017/81

Verbandsverfahren (§ 28 KSchG) gegen ein Kreditkartenunternehmen betreffend Klauseln in AGB.

S zu dazu auch OGH 21.03.2018, 9 Ob 82/17z – VbR 2018/53, 108 = Zak 2018/290, 155

OGH 22.02.2017, 3 Ob 15/16b – ZFR 2017/92, 185 (Wolfbauer)

Zum reinen Depotgeschäft und zu Aufklärungspflichten.

OGH 30.01.2017, 6 Ob 140/16f – EvBl 2017/93 (Rohrer; Zoppel) = ZVB 2017/81, 362 (Wagner) = immolex 2017/76, 221 (Prader) = ecolex 2017/340, 843 (Melcher)

Zum Abruf einer Haftrücklassgarantie durch Verbraucher bei mangelhafter Werkvertragserfüllung.

Das Recht, bei behebbaren Mängeln grundsätzlich die gesamte Gegenleistung bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten, kann gegenüber Verbrauchern nicht mit der Höhe der tatsächlichen Behebungskosten begrenzt werden.

OGH 22.12.2016, 6 Ob 242/15d – ÖBA 2017/2358, 511

Zu Kreditbedingungen in AGB und Vertragsformblättern.

OGH 25.11.2016, 8 Ob 66/16p – ÖBA 2017/2333, 265 = ZFR 2017/115, 235 (Steinmair/Winternitz) = VbR 2017/65, 100

Das an das Kreditinstitut gerichtete Verbot, als Bezeichnung der Sparurkunde einen anderen Namen als jenen des identifizierten Kunden zu verwenden (§ 31 Abs 1 Satz 2 BWG), dient ausschließlich der Verfolgung von Allgemeininteressen (Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung). Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmung Opfer einer Straftat wurden, scheiden mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs aus.

OGH 25.11.2016, 10 Ob 62/16i – bau aktuell 2017, 29 (Berlakovits/Stanke) = ZVB 2017, 101 (Wagner)  = ecolex 2017, 204 (Scheuwimmer) = Faber, ÖBA 2017/2332 = bbl 2017/72, 66 (Egglmeier-Schmolke) = EvBl 2017/73, 505 (Dullinger) = JBl 2017,385 (Hueber)

Zum Zweck der Haftrücklassgarantie, zu den Folgen der unberechtigten Inanspruchnahme einer Bankgarantie und der Verjährung von Leistungskondiktionsansprüchen.

EuGH 10. 11. 2016, C-156/15 Private Equity Insurance Group

Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten ist dahin auszulegen, dass sie dem Sicherungsnehmer einer Finanzsicherheit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden,wonach das auf einem Bankkonto befindliche Guthaben zugunsten der Bank verpfändet wird, um alle Forderungen der Bank gegenüber dem Kontoinhaber zu besichern, nur dann das Recht gibt, diese Sicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn zum einen das Guthaben, das Gegenstand der Sicherheit ist, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diesem Konto eingegangen ist oder, falls esam Tag dieser Eröffnung dort eingegangen ist, die Bank nachgewiesen hat, dass sie von der Eröffnung dieses Verfahrens keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und wenn zum anderen der Inhaber dieses Kontos daran gehindert war, nach dem Eingang des Betrags auf diesem Konto über dieses Guthaben zu verfügen.

EuGH 9. 11. 2016, C-42/15, Home Credit Slovakia

Zu den wesentlichen Inhalten des Verbraucherkredites.

EuGH 15. 9. 2016, C-375/15 BAWAG

Zum Thema E-Banking – „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger“: 

Art 44 Abs 1 iVm Art 41 Abs 1 und Art 4 Nr 25 der RL 2007/64/EG, ist dahin auszulegen, dass Informationen, die ein Zahlungsdienstleister an die E-Banking-Mailbox des Kunden übermittelt, Informationen auf einem „dauerhaften Datenträger“ darstellen, sofern die E-Banking-Mailbox es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglicht, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann. Sie muss außerdem die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben und somit verhindern, dass der Dienstleister auf die Informationen zugreift, sie verändert oder löscht. Eine E-Banking-Mailbox kann außerdem einen geeigneten Kanal für die Übermittlung von Informationen in Form elektronischer Dokumente darstellen, wenn diese Dokumente selbst die Anforderungen an einen „dauerhaften Datenträger“ erfüllen und wenn ein solches System den Nutzer dazu anhält, die Dokumente mit Hilfe einer leicht zugänglichen Funktion elektronisch zu speichern und/oder auszudrucken.

Art 44 Abs 1 iVm Art 41 Abs 1 der RL 2007/64/EG ist dahin auszulegen, dass Informationen über Änderungen eines Rahmenvertrages, die ein Zahlungsdienstleister ausschließlich über eine E-Banking-Mailbox übermittelt, nicht iSv Art 41 Abs 1 der RL „mitgeteilt“, sondern dem Zahlungsdienstnutzer lediglich „zugänglich gemacht“ werden.

OGH 13. 9. 2016, 10 Ob 80/15k

Zu Unternehmerkredit mit Zinsanpassungsklausel.

EuGH 21. 7. 2016, C-127/15 VKI

Ein Inkassounternehmen, das offene Forderungen gegen Entgelt einzieht und dabei Kreditnehmern, die sich in Verzug befinden, im Namen der Kreditgeber Ratenzahlungsvereinbarungen anbietet, ist ein Kreditvermittler im Sinne von Art 3 f der RL 2008/48/EG.

Ein Kreditvertrag, der die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand hat, im Sinne von Art 2 Abs 2  j der RL 2008/48 liegt nicht vor, wenn es im ursprünglichen Kreditvertrag heißt, dass der Kreditnehmer bei Verzug die Inkassokosten zu tragen hat, und der Kreditnehmer in der Folge mit dem Kreditgeber unter Vermittlung eines Inkassounternehmens eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt; dies gilt auch dann, wenn der Kreditnehmer bereits die im ursprünglichen Kreditvertrag festgelegten Inkassokosten zu zahlen hat oder in anderer Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.

OGH 20. 7. 2016, 6 Ob 120/15p

Zu unzulässigen Klauseln in AGB eines Kreditinstituts.

OGH 19. 7. 2016, 10 Ob 51/16x

Zur Aufrechnung von Schadenersatz- mit Kreditforderung nach fehlerhafter Fremdwährungskreditberatung.

EuGH 19. 7. 2016, C-526/14 Kotnik ua

Zu Bankenrettung – Beteiligung von Anteilseignern und Nachranggläubigern. 

OGH 28. 6. 2016, 8 Ob 44/16b

Zur gültigen Ausstellerunterschrift beim eigenen Wechsel gem Art 75 WG.

OGH 24. 6. 2016, 9 Ob 35/16m

Zur Frage der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages bei Ableben des Kreditnehmers.

OGH 15. 6. 2016, 7 Ob 92/16d

Zur Frage der Wissenszurechnung von Hilfspersonen im Zusammenhang mit einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung.

OGH 30. 5. 2016, 6 Ob 90/16b

Zur Vermittlung eines Fremdwährungskredites durch einen Kundenbetreuer, der im konkreten Fall nicht als Erfüllungsgehilfe der Bauparkasse gehandelt hat.

OGH 30. 5. 2016, 6 Ob 91/16z

Zur Liquiditätsreserve nach § 27a BWG.

OGH 30. 5. 2016, 6 Ob 40/16z

Zu herabgesetzter Aufklärungs- und Warnpflicht in Fällen, in denen zwischen Hauptschuldner und Pfandbesteller ein familiäres Naheverhältnis besteht.

OGH 27. 5. 2016, 8 Ob 58/14h – RdW 2016/18, ZFR 2016/40

Zu unzulässigen AGB beim Onlinebanking. 

OGH 21. 4. 2016, 9 Ob 31/15x

Zu unzulässigen Klauseln in Kreditkarten-AGB.

EuGH 21. 4. 2016, C-377/14 Radlinger/Finway – VbR 2016/96 (Pesek)

Zur amtswegigen Prüfung des Verbraucherkreditvertrages durch das Gericht.

15. 4. 2016 Zu Verbraucherkrediten und Negativzinsen

OGH 25. 5. 2016, 2 Ob 103/15h

Zur Identifizierung eines geerbten Sparbuchs.

OGH 30. 3. 2016, 6 Ob 13/16d – EvBl-LS 2016/119

Zur Zulässigkeit einer Bearbeitungsgebühr in AGB bei Verbraucherkredit.

OGH 15. 3. 2016, 10 Ob 102/15w

Zu missbräuchlicher Kontoabbuchung nach Phishing-Attacke und Anwwendbarkeit des § 44 ZaDiG.

OGH 23. 2. 2016 , 5 Ob 160/15p

Zu unzulässiger Klausel (Zustimmungsfiktion) in Bausparverträgen.

OGH 18. 3. 2016, 9 Ob 9/19p – ÖBA 2016/2242. 599 (Koch), EvBl 2016/148, 1028

Zur Auslegung der Bankgarantie. 

OGH 19. 2. 2016, 8 Ob 60/15d

Zur Aufklärungspflicht der Bank beim Fremdwährungskredit. 

OGH 17. 2. 2016, 7 Ob 8/16a

Zur Bankenhaftung beim Abschluss einer Leasingfinanzierung.

OLG Linz 15. 1. 2016, 30 R 35/15k

Unzulässige Klauseln in Kreditverträgen.

OGH 16. 12. 2015, 3 Ob 187/15v – ÖBA 2016, 457 – ecolex 2016/369, 866 (Melcher)

Zur Aufklärungspflicht der Bank bei Kreditgewährung (FX-Kredit); hier gegenüber einem Rechtsanwalt.

OGH 15. 12. 2015, 4 Ob 128/15z – ÖBA 2016, 466

Zur Haftung der Bank im Zusammenhang mit einer Konkursverschleppung.

OGH 15. 12. 2015, 8 Ob 52/14a

Zur Fälligstellung eines Kredits bei Einwand gegen Überziehungszinsen.

OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 163/15z

Kreditvertrag: Keine Angabe der Gesamtbelastung im schriftlichen Verbraucherkreditvertrag nach § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG. Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag anzugeben, zieht keine Nichtigkeit nach sich – auch nicht in Form einer (Teil-)Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB -, sondern irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen. Für einen nur aus dem Währungsrisiko resultierenden Schaden oder Irrtum ist die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung nicht kausal. Ist doch die Berechnung einer Gesamtbelastung nicht möglich, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind.

EuGH 1. 10. 2015, C 32-14 ERSTE Bank Hungary

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die es einem Notar, der unter Wahrung der Formerfordernisse eine einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betreffende notarielle Urkunde errichtet hat, erlauben, diese Urkunde mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder die Vornahme ihrer Löschung zu verweigern, obwohl weder in dem einen noch in dem anderen Stadium eine Kontrolle in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags durchgeführt wurde.

OGH 25. 9. 2015, 6 Ob 153/15s – ecolex 2016/44 – RdW 2016/127, 175 – EvBl 2016/87

Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Fremdwährungskrediten: Der maßgebliche Primärschaden liegt grundsätzlich bereits im Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags. Die Gegenauffassung würde dazu führen, dass der Geschädigte Verjährungsrechtlich nach Erkennen des ungewollten Risikos zuwarten dürfte, ob sich dieses in der Folge tatsächlich verwirklicht. Dadurch würde ein „Spekulieren auf dem Rückender Bank“ ermöglicht, das durch die bisherige Rsp zur Verjährung von Anlegerschäden gerade verhindert werden soll.

HG Wien 24. 9. 2015, 57 Cg 10/15v (nicht rk)
Zu Negativzinsen beim Kreditvertrag: Eine einfache Vertragsauslegung von Zinsgleitklauseln, die ohne Ober- oder Untergrenze an den LIBOR gekoppelt sind ergibt, dass die Bank dem Fremdwährungskreditnehmer Negativzinsen gutzuschreiben oder auszuzahlen hat, wenn sich rechnerisch trotz Aufschlag ein negativer Kreditzins ergibt. Ein Einfrieren des Sollzinssatzes bei 0,00001 % widerspreche dem aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG abgeleiteten Gebot der Anpassungssymmetrie, da damit eine Untergrenze ohne gleichzeitige Vereinbarung einer Obergrenze eingezogen wird.

OGH 17. 9. 2015, 3 Ob 66/15z – ÖBA 2016, 453 (R. Madl)

Zur Verjährung von Fehlberatungsansprüchen iZm Fremdwährungskrediten.

OGH 2. 9. 2015, 7 Ob 107/15h – ecolex 2016/16, VbR 2016/90

Unbefristetes Rücktrittsrecht bei fehlerhafter Belehrung über Beginn des Fristenlaufs bei fondsgebundenen Lebensversicherungen.

LG Feldkirch 28. 8. 2015, 5 Cg 18/15z

Verbraucherkredite: Negativzinsen können nicht abbedungen werden; einseitig festgesetzte Zinsuntergrenze unzulässig

OGH 11. 8. 2015, 4 Ob 254/14b – EvBl 2016/31

Zur Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank gegenüber dem Pfandbesteller.
VfGH 3. 7. 2015, G 239/2014-27, G 98/2015-27
Hypo-Sanierungsgesetz verfassungswidrig.
zur Entscheidung
zum ORF Bericht
zur Presseinformation

OGH 25. 6. 2015, 8 Ob 19/15z
Zur Beweislastverteilung bei unberechtigter Inanspruchnahme einer Bankgarantie:
für eine Beweislastumkehr zu Lasten der den (Rest-Kauf-)Preis fordernden Klägerin besteht keine Veranlassung.
§ 4 Abs 4 BTVG, der den Bauträger verpflichtet, dem Erwerber einen Haftrücklass von zumindest 2 % des Preises einzuräumen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung entHält keine Regelung über die Beweislast.

OGH 27. 5. 2015, 8 Ob 58/14h – VbR 2015/112 (Fischer/Kaindl)
Eine Website erfüllt die Qualifikation als dauerhafter Datenträger, sofern der Kunde die elektronischen Informationen abspeichern und elektronisch wiedergeben bzw ausdrucken kann.
übermittelt die Bank eine E-Mail an die (im Rahmen der E-Banking-Website eingerichtete) E-Mail-Box des Kunden, sodass sie der Kunde abrufen sowie speichern und ausdrucken kann, so ist dies ein „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger“ und nicht bloß ein „Zugänglichmachen“. Aufgrund von unionsrechtlichen Zweifeln wird diese Frage jedoch dem EuGH vorgelegt.

OGH 29. 4. 2015, 9 Ob 7/15t
ZaDiG-widrige Klausel eines Kreditkartenunternehmens.

OGH 28. 4. 2015, 10 Ob 24/15z
Zum richterlichen Mäßigungsrecht bei Schuldbeitritt.
Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit und der Verpflichtung des Interzedenten in § 25d Abs 2 KSchG nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, hat es doch Einfluss auf die Gesamtbewertung.


BGH 28. 4. 2015, XI ZR 378/13 – ecolex 2015, 729 (Wilhelm)
Aufklärungspflicht der Bank bei Empfehlung eigener Zins-Swap-Verträge über negativen Marktwert.


EuGH 16. 4. 2015, C-580/13, Coty
Art 8 Abs 3 lit e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren vorbehaltslose Wirkung darin besteht, dass es einem Bankinstitut gestattet ist, eine von ihm nach Art 8 Abs 1 lit c dieser Richtlinie verlangte Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers eines Bankkontos unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Eine solche Wirkung ist mit der genannten Vorschrift der Richtlinie nur insoweit vereinbar, als sie das Ergebnis einer vorherigen, dem nationalen Gericht obliegenden Beurteilung ist, durch die die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der von der fraglichen nationalen Regelung betroffenen Grundrechte nach Maßgabe des Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichergestellt wird.

OGH 23. 3. 2015, 7 Ob 53/15t
Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, wobei die Abstraktheit durch Formulierungen der Zahlungspflicht mit etwa „auf erstes Abfordern“ oder „ohne Einwendungen“ besonders betont wird. Bei der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. Es ist gerade der Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden.
Der Begünstigte aus einer Bankgarantie ist aber dann nicht schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und ihm die Inanspruchnahme des Garanten deshalb als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Ist hingegen die Abrufung der Bankgarantie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des im Valutaverhältnis abgeschlossenen Vertrags erfolgt, liegt kein Rechtsmissbrauch vor.
für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an. Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist. Hält sich der Begünstigte hingegen aus vertretbaren gründen für berechtigt, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.
Die Auslegung der vorliegenden Garantieerklärungen und die Beurteilung, ob die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, sind jeweils Fragen des Einzelfalls.

OGH 12. 3. 2015, 7 Ob 28/15s
Zur Ablehnung eines überweisungsauftrages:
Die Bank darf eine überweisung ablehnen, wenn das Konto des überweisenden nicht ausreichend dafür gedeckt ist.

OGH 26. 2. 2015, 8 Ob 3/15x
Zur Haftungsbefreiung des Interzedenten nach § 25c KSchG
EuGH 26. 2. 2015, C-143/13, Matei
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in VerbraucherVerträgen ist dahin auszulegen, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision? vorsehen, grundsätzlich nicht erfassen. Das vorlegende Gericht hat diese Qualifizierung der genannten Vertragsklauseln jedoch unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Verträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu prüfen.


OGH 24. 2. 2015, 5 Ob 20/15z
Zur Aufrechnung gegen eine Forderung der Masse aus einem Kautions-Sparbuch:
ErHält der Insolvenzverwalter vom Vermieter des Schuldners nach Beendigung eines Bestandverhältnisses ein Kautions-Sparbuch zurück, so fehlt zu dem für die Aufrechenbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gegenseitigkeit.
Eine Aufrechnung, die gegen das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot verstößt und unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung.

Namenssparbuch erfordert Zession und Publizität:
Ein auf Namen lautendes Sparbuch (und daher ohne Losungswort) ist ein Rektapapier, das nicht durch übergabe, sondern durch Zession übertragen wird.


OGH 17. 2. 2015, 4 Ob 199/14i (ÖBA 2015, 451)
Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff des entgeltlichen Zahlungsaufschubs
Dem EuGH werden folgende Fragen vorgelegt:

1. Wird ein Inkassobüro, das iZm dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ iSv Art 3 lit f VKrRL tätig?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläbiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ iSv Art 2 Abs 2 lit j VKrRL, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes also auch ohne solche Vereinbarung zu zahlen gehabt hätte?

EuGH 12. 2. 2015, C-567/13, Baczü/Vizsnyiczai
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in VerbraucherVerträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, nach der dem örtlichen Gericht, das für die Entscheidung über die Klage eines Verbrauchers, die die Unwirksamkeit eines Formularvertrags zum Gegenstand hat, zuständig ist, für einen Antrag dieses Verbrauchers auf Feststellung der missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind, die Zuständigkeit fehlt § es sei denn, es stellte sich heraus, dass der Umstand, dass dem örtlichen Gericht die Zuständigkeit entzogen wird, zu Verfahrensnachteilen führt, die geeignet sind, die Ausübung der dem Verbraucher durch die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren.

OGH 29. 1. 2015, 6 Ob 170/14i
Zur Frage, warum ein Hälftegesellschafter einer GmbH, der für einen von der Bank gewährten Kredit als Garant haftet, als Unternehmer und nicht als Verbraucher einzustufen ist und damit § 25c KSchG nicht zur Anwendung gelangt.
[…]
Zudem zur zulässigen Höhe von Verzugszinsen bei UnternehmerGeschäften: Im Kreditvertrag wurde ein Verzugszinssatz von 16,5 % vereinbart. Ein solcher Zinssatz ist nach den Feststellungen bei Unternehmen der höchste, aber noch übliche Zinssatz. Dennoch macht der Beklagte die Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung geltend. Auch diesen Einwand haben die Vorinstanzen in vertretbarer Weise verworfen.


EuGH 28. 1. 2015, C- 375/13, Kolassa
1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre § was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist §, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte § was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist §, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

3. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.

4. Im Rahmen der prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.
EuGH 21. 1. 2015, verb Rs C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, Unicaja Banco & Caixabank – ZFR 2015/58, 115 (N. Raschauer)
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in VerbraucherVerträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, wonach das nationale Gericht, das mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren befasst ist, verpflichtet ist, die Beträge, die nach der Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags, die Verzugszinsen vorsieht, deren Satz das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes übersteigt, geschuldet werden, neu berechnen zu lassen, damit der Zinsbetrag diese Schwelle nicht überschreitet, sofern die Anwendung dieser nationalen Vorschrift:

§ der Würdigung der missbräuchlichkeit einer solchen Klausel durch das nationale Gericht nicht vorgreift und

§ das Gericht nicht daran hindert, diese Klausel unangewendet zu lassen, wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist.
EuGH 18. 12. 2014, C-449/13, CA Consumer Finance – RdW 2015/92, 92
1. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über VerbraucherkreditVerträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass
§ sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und
§ sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte.

2. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen.

3. Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.

OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 195/14s – ÖBA 2015/2112, 381
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Bürge mangels ausdrücklicher übernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners. Anderes gilt jedoch, wenn solche Folgen bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Wortlauts der erklärung der Beklagten, sie übernehme für die „Vertragserfüllung“ die volle Haftung, den Ersatz von Prozesskosten als davon nicht umfasst beurteilt haben, haben sie den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte ausdrücklich die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen hat. Auch bei einer Haftung als Bürge und Zahler sind mit Ausnahme des Subsidiaritätsgrundsatzes die Bürgschaftsregeln anzuwenden, was bedeutet, dass eine eigentliche Solidarschuld von Bürge und Zahler sowie Hauptschuldner nicht besteht.

OGH 27. 11. 2014, 1 Ob 88/14v – RdW 2015/207, 224
Zur unzulässigkeit diverser Klauseln in Bank-AGB.

OGH 19. 11. 2014, 6 Ob 157/14b – RdW 2015/220, 235; ZFR 2015/108, 219
Das Bankgeheimnis kann im Fall der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen seine vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen: Es muss – auch und gerade im Interesse seiner Kunden – dem Kreditinstitut wie jedem anderen Rechtssubjekt möglich sein, unter den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Schadenersatz von Schädigern zu verlangen und gerichtlich durchzusetzen. Die Meinung, das Kreditinstitut könne im Prozess alle Umstände, deren Offenbarung das Bankgeheimnis entgegensteht (wie zB alle notleidenden Kreditverhältnisse), eben nicht vortragen und beweisen, brächte das Kreditinstitut in einen derartigen Notstand, dem Gesetz gemäß vorzubringen (§ 178, 182 ZPO), und in einen derartigen Beweisnotstand, dass eine sinnvolle Klagsführung unmöglich wäre und die Bank somit diese SchadenersatzAnsprüche nicht verfolgen könnte. Dieses Ergebnis stände im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des klagenden Kreditinstituts unter dem Verdacht, gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig zu sein (Art 2 StGG, Art 7 B-VG). Ein solches wohl verfassungswidriges Auslegungsergebnis ist aber zu vermeiden

Um dem Kreditinstitut die Verfolgung seiner Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses gegenüber der Öffentlichkeit zu ermöglichen, ist es aber notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen auszuschließen. Die Behauptung und Bescheinigung durch das Kreditinstitut, dass von den Kunden keine Entbindung vom Bankgeheimnis zu erlangen gewesen sei, ist dafür keine Bedingung.

OGH 19. 11. 2014, 3 Ob 180/14p – ÖBA 2015/2109, 378
Zur zulässigkeit einer Verdachtspfändung:
Die Anführung der Kontonummer ist für die Spezifizierung der Forderung nicht erforderlich. Auch die Angabe der Höhe der in Exekution gezogenen Forderung ist kein Erfordernis für die Konkretisierung, weil eine ohne Einschränkung bewilligte Exekution eben die gesamte Forderung erfasst.
Auch die Inanspruchnahme von 12 Bankinstituten als Drittschuldner steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen.

OGH 29. 10. 2014, 7 Ob 106/14k – RdW 2015/160, 165; ZFR 2015/65, 130
Zur unzulässigkeit der Kündigung eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund seitens des Kreditinstituts.


BGH 23. 10. 2014, IX ZR 290/13 – ZFR 2015/85, 171
Wird eine Kreditkarte als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen und nicht gegen den Kartenaussteller.

OGH 23. 10. 2014, 2 Ob 224/13z – JBl 2015, 48; ÖBA 2015/2082, 144; RdW 2015/158, 163 – ecolex 2015/225 (Buchleitner)
Ausführlich zur Frage, ob nach Inkrafttreten des ZaDiG bei einer fehlerhaften Inlandsüberweisung die Empfängerbank weiterhin zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontonummer und Kontowortlaut (Bezeichnung des Empfängers) verpflichtet ist, sowie zur Frage nach der Haftung bei einer derartigen Fehlüberweisung.

OGH 22. 10. 2014, 1 Ob 173/14v – JBl 2015, 180; RdW 2015/22, 22; ZFR 2015/66, 134 (Baier)
Zur Frage der Haftung für nach Einlösung wieder in Umlauf gelangte Inhaberschuldverschreibungen.

OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 133/14h – ÖBA 2015/2100, 292; RdW 2015/153, 159; ZFR 2015/109, 223
Ausführlich zur Frage der Verteilung des Risikos des Drittmissbrauchs einer Kreditkarte zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmen bei Chip-mit-PIN-Transaktionen sowie zur Verteilung der diesbezüglichen Beweislast.

OGH 9. 10. 2014, 6 Ob 155/14h – ÖBA 2015/2094, 225; RdW 2015/159, 165; ZFR 2015/67, 138
Zur Frage der zulässigkeit der gerichtlichen Hinterlegung von Wertpapieren gem § 1425 im Zusammenhang mit dem DepotGeschäft.

OGH 29. 9. 2014, 8 Ob 86/14a – ÖBA 2015/2097, 279 (P. Bydlinski/J. Wühl); ZFR 2015/11, 32
Zur Frage, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Gläubigers im Sinn des § 1364 ABGB nur Schadenersatzansprüche des Bürgen begründet oder ob er zum Wegfall des Bürgschaftsanspruchs führt, sowie allgemein zu Obliegenheiten des Gläubigers einer besicherten Verbindlichkeit.

OGH 26. 9. 2014, 5 Ob 4/14w – ZFR 2014/46, 91
Ausführlich zur Frage, ob das außerordentliche Kündigungsrecht in Ergänzungskapitalbedingungen wirksam ausgeschlossen werden kann und ob dieser Ausschluss auch dann wirksam bleibt, wenn der Ergänzungskapitalschuldner durch Einstellung des Bankbetriebs und Zurücklegung der Bankkonzession nachträglich aus dem Anwendungsbereich des BWG füllt.

OGH 18. 9. 2014, 1 Ob 37/14v – ÖBA 2015/2098, 282; RdW 2015/91, 91
Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 28a Abs 1 KSchG auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer nach der Unwirksamerklärung einer Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Klausel unter Berufung auf ergänzende Vertragsauslegung im Ergebnis weiterhin anwendet.

OGH 17. 9. 2014, 4 Ob 120/14x – ÖBA 2015/2075, 70; ZFR 2015/107, 219
Zur rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer Bankgarantie im Falle der Abtretung der Rechte aus jener Bankgarantie.
EuGH 17. 9. 2014, C-441/12, Almer Beheer und Daedalus Holding – ZFR 2015/34, 67
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts vor jedwedem öffentlichen Angebot von Wertpapieren nicht für eine Zwangsversteigerung von Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt.

OGH 17. 9. 2014, 6 Ob 123/14b – ÖBA 2015/2102, 297; ZFR 2015/12, 33; RdW 2015/32, 28
Zur Frage nach dem Ende des gemäß § 20 Abs 4 BWG eingetretenen Ruhens der Stimmrechte von Beteiligungen, wenn nach dem Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ein Teil der Beteiligung aufgegeben und dadurch der Schwellenwert für eine qualifizierte Beteiligung unterschritten wurde.
EuGH 11. 9. 2014, C-88/13, Gruslin – wbl 2014/231, 692; ZFR 2014/235, 369
Die in Art. 45 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie Nr. 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung, nach der ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteile in einem anderen als dem Mitgliedstaat vertreibt, in dem er ansässig ist, die Zahlungen an die Anteilinhaber im Mitgliedstaat des Vertriebs sicherstellen muss, ist dahin auszulegen, dass sie nicht die Aushändigung an Anteilinhaber von Zertifikaten über Anteile einschließt, die auf ihren Namen in das vom Emittenten geführte Verzeichnis der Anteilinhaber eingetragen sind.

OGH 28. 8. 2014, 6 Ob 108/13w – ÖBA 2015/2069, 53 (Seeber); wbl 2015/36, 106; ZFR 2015/14, 35; RdW 2015/30, 26
Umfassend (ua) zum Schutzzweck der § 22 ff BWG:
Nicht das Kreditinstitut selbst soll vor allfälligen Verlusten geschätzt werden; es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt stabilisiert wird und funktioniert. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die § 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts darstellen.

OGH 25. 8. 2014, 8 Ob 39/14i – ÖBA 2015/2091, 222
Zur Aussonderung einer Forderung samt Sicherheiten bei Konkurs des Treuhänders.

OGH 25. 7. 2014, 5 Ob 118/14k – ÖBA 2015/2096, 227
Zur unzulässigkeit der Verbücherung von Wertsicherungsklauseln.

OGH 24. 7. 2014, 1 Ob 105/14v – ÖBA 2015/2089, 211 (Knyrim); RdW 2015/19, 19; ZFR 2014/250, 387
Zur unzulässigkeit diverser Klauseln in den AGB eines Kreditkartenunternehmens.

OGH 23. 7. 2014, 3 Ob 113/14k – ÖBA 2015/2093, 223
Zum rechtsmissbräuchlichen Abruf einer Bankgarantie durch den Zessionar.

OGH 17. 7. 2014, 4 Ob 51/14z – ÖBA 2015/2086, 151
Zur Abtretung von Forderungen aus einer Bankgarantie.

OGH 15. 7. 2014, 10 Ob 21/14g – ÖBA 2015/2090, 218
Zur internationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden VerbraucherkreditVerträgen.

OGH 15. 7. 2014, 10 Ob 31/14b – ÖBA 2015/2084, 149
Zu Fragen im Zusammenhang mit der Vermögensanlage Minderjähriger.

OGH 25. 6. 2014, 3 Ob 57/14z – ZFR 2014/248, 384
Zur unzulässigkeit zweier Klauseln in Bank-AGB wegen Intransparenz bzw gröblicher Benachteiligung (Vereinbarung eines Entgelts für eine Restschuldbestätigung bzw Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit).

OGH 25. 6. 2014, 9 Ob 13/14y – ÖBA 2014/2061, 931 (Mechtler/Spies)
Zu Fragen im Zusammenhang mit der Abgabenschuld des wirtschaftlichen Eigentümers nach dem EU-Quellensteuergesetz und der Begleichung dieser iSd § 1358 ABGB fremden Schuld durch die Bank als Zahlstelle.

OGH 17. 6. 2014, 10 Ob 27/14i – JBl 2014, 655 (P. Bydlinski); ÖBA 2014/2049, 760; ZFR 2014/212, 342
Zur unzulässigkeit der Einhebung von „Zahlscheingebühren“ (vgl EuGH 9. 4. 2014, C-616/11, T-Mobile Austria).


BGH 13. 5. 2014, XI ZR 405/12 – ZFR 2015/85, 171
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von PrivatkreditVerträgen enthaltene Bestimmung „Bearbeitungsentgelt einmalig 1%“ unterliegt nach § 307 Abs 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gem § 307 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1 BGB unwirksam.


BGH 13. 5. 2014, XI ZR 170/13 – ZFR 2015/85, 171
1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert iSv § 305 Abs 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf“ des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.

2. Eine solche Bestimmung unterliegt nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs 3 Satz 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gem § 307 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1 BGB unwirksam.


LG St. Pölten 28. 5. 2014, 23 R 223/14p – iFamZ 2014, 256 (Parapatits)
Ein Bankinstitut ist gegenüber dem Sachwalterschaftsgericht auch ohne Vorlage der Urkunde verpflichtet, bestimmte Auskünfte über Kleinbetragssparbücher unter 15.000 Euro zu erteilen, wenn das Sparbuch ursprünglich für die betroffene Person errichtet wurde. Es ist Auskunft darüber zu geben, wann das Sparbuch unter welcher Bezeichnung errichtet wurde, ob es innerhalb eines gewissen Zeitraums noch Bewegungen auf dem Sparbuch gegeben hat und, wenn ja, ob Auszahlungen an die betroffene Person oder allenfalls eine (nicht zu nennende) dritte Person erfolgt sind.


VwGH 23. 5. 2014, Ro 2014/02/0040 – ÖBA 2015/169, 153
Zur Frage nach der Rechtswidrigkeit bei fehlender räumlicher Trennung sowie Nutzung eines gemeinsamen Computersystems durch die Kundenhandels- und die Eigenhandelsabteilung einer Bank.

OGH 20. 5. 2014, 4 Ob 227/13f – ZFR 2014/252, 391
Zur (fehlenden) Staatenimmunität bei Klagen von AnleiheGläubigern.

OGH 20. 5. 2014, 4 Ob 17/14z – ÖBA 2014/2050, 762
Ausführlich zur Frage, wie Zahlungen eines Interzedenten, die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vor Fälligkeit mit dem Ziel der Entlassung aus der Haftung leistet, auf die Hauptforderung anzurechnen sind.

OGH 15. 5. 2014, 6 Ob 167/13x – ÖBA 2015/2071, 63; ZFR 2014/249, 384
Ausführlich zu einer mittels Bank-AGB erfolgenden Pfandrechtseinräumung.

OGH 15. 5. 2014, 6 Ob 68/14i – ÖBA 2015/2076, 71; ZFR 2014/208, 339
Zur Zinsanpassung bei Unternehmerkrediten.


EuGH 15. 5. 2014, C-359/12, Timmel – ÖBA 2015/60, 73; RdW 2014/366, 333; ZFR 2014/138, 218; zu den Schlussanträgen des Generalanwalts vgl RdW 2014/39, 24; ZFR 2014/77, 129; Zib, Basisprospekt, endgültige Bedingungen und Prospektnachtrag § zu EuGH C-359/12 (Timmel), ÖBA 2015, 333
1. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung ist dahin auszulegen, dass gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift zwingend aufzunehmende Informationen, die zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Nachtrags zu diesem Prospekt bekannt sind, in den Nachtrag aufzunehmen sind, wenn es sich bei den Informationen um einen wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten, im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, handelt; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Die Veröffentlichung eines Basisprospekts ohne die zwingend notwendigen Informationen gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 809/2004, insbesondere die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Angaben, genügt nicht den Anforderungen von Art. 22 der Verordnung, wenn sie nicht durch die Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen ergänzt wird. Damit die Informationen, die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 im Basisprospekt enthalten sein müssen, in die endgültigen Konditionen eingefügt werden können, müssen im Basisprospekt die Informationen angegeben werden, die in die endgültigen Konditionen aufzunehmen sind, und diese Informationen müssen die in Art. 22 Abs. 4 der Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.

3. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit eines Prospekts bei Aufrufen der Webseite, auf der er veröffentlicht wird, nicht erfüllt ist, wenn auf der Website eine mit einer Haftungsausschlussklausel und der Pflicht zur Bekanntgabe einer E?Mail-Adresse verbundene Registrierungspflicht besteht, wenn dieser elektronische Zugang kostenpflichtig ist oder wenn die kostenlose Abrufbarkeit von Prospektteilen auf zwei Dokumente pro Monat begrenzt ist.

4. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/71 ist dahin auszulegen, dass der Basisprospekt dem Publikum sowohl am Sitz des Emittenten als auch bei den Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden muss.
BGH 13. 5. 2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12
Zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten für Privatkredite in Banken-AGB.


EuGH 30. 4. 2014, C-26/13, Küsler/Küslernü Rübai – ÖBA 2014/59, 956; RdW 2014/361, 330; Zak 2014/303, 162; ZFR 2014/139, 219; zu den Schlussanträgen des Generalanwalts vgl ZFR 2014/78, 129
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in VerbraucherVerträgen ist dahin auszulegen, dass
§ der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der der Verkaufskurs dieser Währung bei der Berechnung der Zahlungen zur Darlehenstilgung Anwendung findet, nur dann erfasst, wenn festgestellt worden ist § was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts zu prüfen hat §, dass die betreffende Klausel eine Hauptleistung dieses Vertrags festlegt, die ihn als solche charakterisiert;
§ bei einer solchen Klausel aus der mit ihr verbundenen finanziellen Verpflichtung für den Verbraucher, im Rahmen der Darlehenstilgung die sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs der ausländischen Währung ergebenden Differenzbeträge zu entrichten, nicht geschlossen werden kann, dass sie ein „Entgelt“ umfasst, dessen Angemessenheit als Gegenleistung für eine vom Darlehensgeber erbrachte Leistung nicht Gegenstand einer Beurteilung der missbräuchlichkeit aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sein kann.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, bei einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung, auf die die betreffende Klausel Bezug nimmt, und das verhältnis zwischen diesem und dem durch andere, die Auszahlung des Darlehens betreffende Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt.

OGH 29. 4. 2014, 2 Ob 84/13m – RdW 2014/435, 405
Zu den Fragen, ob bei einer nominellen Kapitalherabsetzung auch die Zustimmung der Inhaber von Partizipationsscheinen erforderlich ist und ob vor einer solchen nominellen Kapitalherabsetzung die Haftrücklage eines Kreditinstituts aufgelöst werden muss.


VwGH 29. 4. 2014, 2012/17/0554, 0555 – ÖBA 2014/151, 627 (Zahradnik); ZFR 2014/200, 321
Zur Bekanntgabepflicht bezüglich einer Insider-Information gem § 48d Abs 1 BörseG iVm § 48a Abs 1 Z 1 lit a BörseG.

OGH 28. 4. 2014, 8 Ob 25/14f – RdW 2014/576, 525
Zur Marktmanipulation nach § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG sowie zur Empfehlung iSd § 48f Abs 1 Z 3 BörseG.

OGH 10. 4. 2014, 6 Ob 1/14m – ÖBA 2014/2045, 689
Zur Frage nach dem Zustandekommen eines Beratungsvertrages bei Abschluss eines (Fremdwährungs-)Kredits zur Umschuldung.

OGH 10. 4. 2014, 6 Ob 56/14z – ÖBA 2014/2034, 545; RdW 2014/630, 580
Zu Fragen iZm der Kreditgewährung: Rückzahlungspflicht des Geschäftsunfähigen (nur) im Umfang seiner Bereicherung; keine Haftung der Bank wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.
EuGH 9. 4. 2014, C-616/11, T-Mobile Austria – RdW 2014/276, 256; wbl 2014/86, 266
1. Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als ZahlungsEmpfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.

2. Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt.

3. Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, ZahlungsEmpfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


EuGH 27. 3. 2014, C-565/12, Le Credit Lyonnais – RdW 2014/287, 261; ZFR 2014/105, 164; ÖBA 2014/57, 695 (Foglar-Deinhardstein)
Zur Unterlassung einer Bonitätsprüfung beim Verbraucherkredit:
Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über VerbraucherkreditVerträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Sanktionsregelung entgegensteht, nach der ein Kreditgeber, der seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nicht nachgekommen ist, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwirkt, jedoch kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen kann, die ab der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung fällig sind, mit der der betreffende Kreditnehmer zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wurde, und außerdem um fünf Punkte erhöht werden, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung seine Schuld nicht beglichen hat, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der noch geschuldete Hauptbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig geworden ist, die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs tatsächlich zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zuständen, wenn er seiner Verpflichtung zur prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nachgekommen wäre.

OGH 25. 3. 2014, 10 Ob 14/14b – ÖBA 2014/2052, 767
Zum Rechtsmissbrauch beim Garantieabruf.


VwGH 24. 3. 2014, 2012/17/0118 – ÖBA 2014/150, 625 (Zahradnik); ZFR 2014/201, 324
Zum Zeitpunkt des Vorliegens einer Insider-Information während laufender Verhandlungen.

OGH 24. 3. 2014, 8 Ob 17/14d – ÖBA 2014/2054, 769
Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme einer Bankgarantie.

OGH 19. 3. 2014, 7 Ob 22/14g – ÖBA 2014/2053, 769
Zur Auslegung eines Kreditvertrags.


VwGH 24. 2. 2014, 2012/17/0004 – ÖBA 2014/149, 548
Zur Marktmanipulation gem § 48c iVm § 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG.

OGH 21. 2. 2014, 5 Ob 103/13b – ÖBA 2014/2025, 454; RdW 2014/503, 457
Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG beschränkt sich auf Mitschuldner, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind vom Anwendungsbereich des § 25c KSchG hingegen nicht erfasst.
für die Klärung der Frage, ob eine materiell fremde Schuld besichert oder eine „echte“ Mitschuld eingegangen werden soll, ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner maßgeblich. Dabei lässt sich eine materiell fremde Schuld dadurch charakterisieren, dass dem Interzedenten im Fall seiner Inanspruchnahme ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zustände. Um dies zu beurteilen, ist der Parteiwille maßgeblich, der, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird, aus den Umständen beim Vertragsabschluss zu erschließen ist.
Liegt die Aufnahme einer Verbindlichkeit von Ehegatten – hier die Aufnahme eines Kredits zum Erwerb einer Liegenschaft und Errichtung eines Hauses darauf als Familienwohnsitz – im gemeinsamen Interesse von Eheleuten und wird dieser Zweck bei der Kreditaufnahme offengelegt, wird dadurch eine „echte“ Mitschuld begründet. Wird bei gemeinsamer Kreditaufnahme von Ehegatten zur Schaffung eines gemeinsamen Hauses nichts Gegenteiliges geäußert, ist schon nach dem zugrunde zu legenden Verständnis einer aufrechten Ehe als Solidargemeinschaft (§ 94 ABGB: „nach Kräften“) jedenfalls nicht von einer Anstrengung der Ehegatten für diese Aufwendungen „nach Kopfteilen“ und gegenseitigen Regresspflichten im Sinn des § 896 ABGB auszugehen.

OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 19/14h – ÖBA 2014/2027, 457
Zum Anwendungsbereich des § 25c KSchG sowie zum Sorgfaltsma“ßstab und den Prüfpflichten gem dieser Bestimmung.

OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 229/13i – ÖBA 2014/2035, 546
Zur Wuchergrenze beim Kreditvertrag.

OGH 29. 1. 2014, 9 Ob 56/13w – RdW 2014/360, 329
Zur (Un-)zulässigkeit dreier Klauseln in KreditkartenVerträgen zugrunde liegenden AGB.

OGH 29. 1. 2014, 7 Ob 235/13d – ÖBA 2014/2028, 458; RdW 2014/281, 258
Zur Frage, ob der Kreditgeber mehrere endfällige Kredite im Fall einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers aus wichtigem Grund auflösen kann:
Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bedingungen nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehens- oder KreditVerträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschüttern. Es kommt nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist die Gesamtentwicklung von Bedeutung. Bei der die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend.
Das Berufungsgericht hat diese oberstgerichtliche Rechtsprechung richtig wiedergegeben. Welche schwerwiegenden gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden.

OGH 22. 1. 2014, 3 Ob 251/13b – ÖBA 2015/2104, 299
Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist.
Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft des Beklagten im ersten Rang einverleibte Pfandrecht in Höhe von 258.620 EUR im Hinblick auf den Verkehrswert der Liegenschaft von 505.100 EUR die prognostizierte Unterdeckung der Tilgungsträger zum Endfälligkeitszeitpunkt in Höhe von 238.211,47 EUR voll besichert, weshalb jedenfalls derzeit die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht gefährdet erscheint, ist vertretbar.
Hier ist im übrigen – anders als im Anlassfall der Entscheidung 1 Ob 230/12y – nicht strittig, dass der Beklagte den vereinbarten Tilgungsträger bis zuletzt ordnungsgemäß bediente.
Mit einer Verletzung der kreditvertraglichen Verpflichtung, bei Nichterreichen der für die Tilgungsträger prognostizierten durchschnittlichen Wertsteigerungen zusätzliche Zahlungen zu leisten bzw weitere Sicherheiten beizustellen, kann die Klägerin die Kreditfälligstellung nicht begründen, weil der Beklagte eine solche Verpflichtung nach den Feststellungen nicht übernahm.


EuGH 22. 1. 2014, C-270/12, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament – RdW 2014/72, 57; ZFR 2014/43, 77; wbl 2014/71, 216; Weismann, Neues zur Delegationsproblematik: Das Urteil des EuGH in der Rs C-270/12 und seine möglichen Auswirkungen, ZFR 2014/76, 123
Die in Art 28 der Verordnung Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps normierte Befugnis der Europäischen Wertpapier- und MarktaufsichtsBehörde (ESMA), in dringlichen Fällen auf den Finanzmärkten der Mitgliedstaaten einzugreifen, um Leerverkäufe zu regeln oder zu verbieten, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Ausübung dieser Befugnis ist an verschiedene Kriterien und Bedingungen geknüpft, die den Handlungsspielraum dieser Behörde einschränken, und lässt die im AEUV vorgesehene Regelung der übertragung von Befugnissen unberührt.
Art 114 AEUV bildet für den Erlass von Art 28 VO (EU) 236/2012 eine geeignete Rechtsgrundlage.

OGH 22. 1. 2014, 2 Ob 195/13k – ÖBA 2014/2036, 546
Zur Inventarisierung von Bankguthaben im Verlassenschaftsverfahren.

OGH 19. 12. 2014, 8 Ob 87/14y
Zur Abgrenzung zwischen Effektiv- und sog Valutierungsklauseln bei der Bankgarantie sowie zur Unwirksamkeit der Garantie bei Abweichungen von einer derartigen Valutierungsklausel.


EuGH 19. 12. 2013, C-174/12, Hirmann – RdW 2014/38, 23; wbl 2014/23, 87; ZFR 2014/198, 314
Die Art 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten RL 77/91/EWG des Rates vom 13. 12. 1976 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Umsetzung der Prospekt-, der Transparenz- und der Marktmissbrauchsrichtlinie (RL 2003/71/EG, RL 2004/109/EG und RL 2003/6/EG) zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien dieser Gesellschaft wegen Verletzung von Informationspflichten gem den genannten Richtlinien vorsieht und zum anderen die Verpflichtung der Aktiengesellschaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen.

OGH 17. 12. 2013, 5 Ob 9/13d – ÖBA 2014/2063, 940 (vgl dazu Kellner, Konvertierungsklauseln und -orders beim Fremdwährungskredit, ÖBA 2014, 920); RdW 2014/362, 331; ZFR 2014/151, 239
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen einer Verlustbegrenzungsvereinbarung eine Konvertierung eines Fremdwährungskredits durch die Bank zulässig ist.

OGH 11. 12. 2013, 7 Ob 201/13d
Zur Systematik der gesetzlichen Tilgungsregelung gem § 1415, 1416 ABGB.


VwGH 29. 11. 2013, 2013/17/0242 – ÖBA 2014/141, 215; RdW 2014/163, 133; ZFR 2014/110, 173
Zur Frage, ob mit der Entgegennahme von Darlehen von Kunden und Mitarbeitern BankGeschäfte iSd § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG (EinlagenGeschäft) ausgeführt werden: ausführlich zum Einlagenbegriff gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG sowie zur Definition der „gewerblichen Durchführung“ von EinlagenGeschäften.


VwGH 29. 11. 2013, 2013/17/0199 – ÖBA 2014/140, 134; RdW 2014/ 166, 135; ZFR 2014/141, 222
Zum (teilweisen) Erläschen einer Bankkonzession ex lege wegen Nichtzugehörigkeit auf Grund Ausscheidens aus der Sicherungseinrichtung (§ 93 BWG).


VwGH 29. 11. 2013, 2012/17/0585 – ÖBA 2014/139, 131; RdW 2014/165, 135; ZFR 2014/170, 268
Zur Rücknahme der Bankkonzession seitens der FMA wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 Z 3 BWG.

OGH 21.11.2013, 1 Ob 157/13i – ÖBA 2014/2008, 283; ecolex 2014/93, 240; EvBl?LS 2014/37; VbR 2014/34, 55 (Foglar?Deinhardstein)
Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel, wonach der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe sein soll, nicht unzulässig macht.

OGH 14. 11. 2013, 2 Ob 207/12y
Ausführlich zur Einziehung fremder Forderungen durch einen ScheinGläubiger.

OGH 29. 10. 2013, 3 Ob 194/13w – RdW 2014/151, 127; ÖBA 2014/2013, 294
Sowohl für die Annahme der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gemäß § 879 Abs 1 ABGB als auch für die Anwendung des § 25d KSchG ist das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten Grundvoraussetzung. Eine behauptete „verdünnte Entscheidungsfreiheit“ des Interzedenten könnte daher nur dann eine Rolle spielen, wenn ein unbilliges Missverhältnis vorgelegen wäre.
Ob aber ein solches Missverhältnis vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier steht fest, dass der Interzedent zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags 1.700 EUR netto monatlich verdiente. Er war (und ist) Alleineigentümer einer Liegenschaft, deren Wert von der Klägerin bei Vertragsabschluss mit 100.000 bis 120.000 EUR geschätzt wurde und auf der eine mit rund 70.000 EUR aushaftende Verbindlichkeit pfandrechtlich sichergestellt ist. Die monatliche Kreditrate, die der Kreditnehmer vereinbart hatte, betrug bei einer Kreditsumme von 58.000 EUR 587,44 EUR.
Eine über außerordentliche Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt hier nicht vor:
Der von der Revision offenbar gewünschte Schluss, dass jedes verhältnis zwischen Haftungsumfang und Nettoeinkommen, das für den Interzedenten ungünstiger ist als jenes, das den Entscheidungen 7 Ob 261/99d und 4 Ob 195/10w zugrunde lag, zwingend zur Bejahung eines unbilligen Missverhältnisses führen müsste, lässt sich aus diesen Entscheidungen, die jeweils ein unbilliges Missverhältnis verneinten, nicht ziehen.

OGH 29. 10. 2013, 3 Ob 183/13b – ÖBA 2014/2065, 948
Ausführlich zur kollisionsrechtlichen Frage, ob § 1409 Abs 1 ABGB im Hinblick darauf anwendbar ist, dass die klagende Darlehensgeberin eine Gesellschaft mit Sitz in Irland ist.

OGH 28. 10. 2013, 8 Ob 101/13f – ÖBA 2014/2011, 291
Zum Grundsatz der formellen Wechselstrenge, wenn die Ziffernangabe in der gültigen Landeswährung (Euro) und im Betrag eindeutig bestimmt ist, wobei im Wechselformular die Bezeichnung „ATS“ als „nicht zutreffende“ Währung durchgestrichen ist und eindeutig die Währungsbezeichnung als gültig bestimmt wurde und der Geldbetrag in Buchstaben mit jenem in Ziffern übereinstimmt, jedoch vor dem Geldbetrag in Buchstaben der Formularvordruck „Schilling“ stehen geblieben ist.

OGH 16. 10. 2013, 7 Ob 154/13t – JBl 2014, 177; RdW 2014/83, 64; ZFR 2014/55, 90
Zur gröblichen Benachteiligung durch eine im Wesentlichen nicht ausverhandelte, sondern vielmehr nur in den von der Kreditgeberin vorformulierten KreditVerträgen enthaltenen Vertragsbestimmung, mit der dem Kreditgeber bei einem befristeten Kreditvertrag mit einem Unternehmer ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wurde (Rechtslage vor dem DaKRÖG 2010).
VwGH 7. 10. 2013, 2013/17/0592 – ÖBA 2014/148, 547
Zu diversen Fragen iZm der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortung für das Entgegennehmen fremder Gelder zur Verwaltung (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG), ohne die erforderliche Konzession zu besitzen.
VwGH 7. 10. 2013, 2012/17/0238 – ÖBA 2014/143, 296; wbl 2014/41, 120; ZFR 2014/84, 138 (Wolfbauer)
Zur Verletzung der Meldepflicht gem § 74 Abs 3 Z 1 iVm 98 Abs 2 Z 8 BWG:

Die Unvollständigkeit der Meldung einer bestimmten Großveranlagung kann als Sonderform der Unrichtigkeit angesehen werden. Neben der Unvollständigkeit der Meldung bleibt für die Begehungsform der unrichtigen Meldung ein Anwendungsbereich etwa für die Fülle der Meldung eines falschen Betrages. Auf die Frage, ob ein wiederholter Verstoß für beide Begehungsweisen, nämlich die unrichtige und die unvollständige Meldung erforderlich ist, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.
Dass die wiederholte Begehung auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein müsste, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 98 Abs 2 Z 8 BWG stellt nicht auf den Grund für die unrichtige Meldung ab, sodass nach seinem eindeutigen Wortlaut auch durch die Wiederholung ein und desselben Verstoßes das Tatbild der genannten Strafbestimmung verwirklicht wird.

OGH 23. 9. 2013, 4 Ob 105/13i
Zur Rechnungslegungspflicht des Vermögensverwalters, der im Rahmen eines mit seinem Kunden abgeschlossenen Ansparvertrags für diesen in eigener Verantwortung Wertpapiere anzuschaffen und zu verkaufen hat.

OGH 19. 9. 2013, 1 Ob 161/13b – ÖBA 2014/1999, 127

OGH 31. 7. 2013, 9 Ob 41/12p – JBl 2013, 663; ÖBA 2013/1964, 823; RdW 2013/639, 657; Zak 2013/657, 359
Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des § 1346 Abs 2 ABGB. Der Zweck dieses Formgebots, der im Schutz des Bürgen vor übereilten Haftungserklärungen liegt, ist unabhängig davon gewahrt, ob dem Gläubiger das Originaldokument oder die elektronische Kopie zugeht.

OGH 18. 9. 2013, 7 Ob 44/13s – RdW 2014/90, 68; ÖBA 2014/2041, 677 (Writze)
Zur unzulässigkeit einer Klausel, die die näheren Umstände der Vinkulierung und Verpfändung der Ansprüche aus einer „freiwilligen“ Versicherung zur Besicherung eines Kredites regelt.

OGH 18. 9. 2014, 3 Ob 131/14g – RdW 2015/90, 91
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss einem Anleger, dem ein aktueller Wertverlust erkennbar wird, auch klar sein, dass er entgegen einer ihm erteilten Beratung sein Geld für ein „riskantes“ Wertpapier ausgegeben hat.
(…)
Dass die beklagte Bank eine Kreditausweitung an die Bedingung des Verkaufs der Liegenschaft durch die Klägerin knüpfte, ist noch keine Drohung iSd § 870 ABGB, weil sie keinen ungerechtfertigten Zwang ausübte. Die Beklagte drohte kein an, sondern stellte Bedingungen für die Gewährung einer Kontoüberziehung. Der Klägerin blieb die Freiheit, das von der beklagten Partei im Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach Kontoüberziehung abgegebene Angebot auszuschlagen und die Liegenschaft nicht zu verkaufen.
VwGH 9. 9. 2013, 2009/17/0079 – ÖBA 2014, 129 (Stöger); ZFR 2014/108, 168
Zum Eigenhandel mit Wertpapieren durch eine juristische Person als konzessionspflichtiges EffektenGeschäft, wenn dieser Handel gewerblich erfolgt.
VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0336 – ÖBA 2014/142, 294; ZFR 2014/13, 24
Zur Identifizierung mittels eines abgelaufenen Reisepasses:
Aus dem PassG ergibt sich zwar, dass länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe keine gültigen Reisedokumente mehr darstellen, jedoch wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe nicht mehr zu entziehen, vorzulegen oder deren Wiedererlangen nach Verlust zu melden sind, dass sie der Inhaber behalten darf, diese Dokumente weiterhin von Bedeutung sein können und damit auch als Identitätsausweis dienen können.
Die Vorlage eines aktuell gültigen Reisepasses ist nicht zwingend erforderlich, um die Informationen über die Person des Kunden auf den neuesten Stand zu bringen, wenn es solche Änderungen nicht gab. Dies gilt selbst bei festgestellten Abweichungen im Schriftbild der Signatur des Kunden, wenn die belangte Behörde daraus nicht den Schluss zog, dass es sich daher um eine andere Person handle, und wenn aktuelle Unterschriften des Kunden ohnedies aufgrund der neuen Kontoeröffnungsdokumente vorlagen, sodass diese Schriftbilder für eine allfällige Strafverfolgung wegen Geldwäsche oder Terrorismus zur Verfügung gestanden wären.
Eine bloße Verletzung der bankinternen Anweisung an die Mitarbeiter, sich von Kunden nach überschreiten des Ablaufdatums einen aktuellen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen, ist zweckmäßig, aber – wie der hier zu beurteilende Einzelfall zeigt – nicht immer erforderlich und stellt keinen von den Verwaltungsstrafbehörden zu ahndenden Tatbestand dar.
VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0187 – ZFR 2014/83, 134 (Wolfbauer)
Zur Rechtswidrigkeit des Dekonsolidierungsauftrags und der Vorschreibung von Abschöpfungszinsen an eine Österreichische Bank.

OGH 29. 8. 2013, 2 Ob 131/12x – ÖBA 2013/1974, 910; Riss, Mechanismen der Vertragsanpassung im MassenGeschäft mit Verbrauchern – Gedanken zu
OGH 11.4.2013, 1 Ob 210/12g und
OGH 29.8.2013, 2 Ob 131/12x, ÖBA 2014, 419; Linder, Zustimmungsfiktion in Banken-AGB – Anmerkung zu
OGH 2 Ob 131/12x und 1 Ob 210/12g, ZFR 2014/74, 116

Zur unzulässigkeit von erklärungsfiktionsklauseln im Verkehr mit Verbrauchern (unter Berufung auf
OGH 1 Ob 210/12g).

OGH 29. 8. 2013, 2 Ob 15/13i – RdW 2014/88, 66; ÖBA 2014/2012, 292
Zu den Voraussetzungen der Mäßigung gem § 25d KSchG.

OGH 29. 8. 2013, 8 Ob 85/13b – ÖBA 2014/2007, 215
Zu Fragen iZm einer WechselBürgschaft.

OGH 28. 8. 2013, 5 Ob 79/13y – ÖBA 2014/2006, 214
Zur außerordentlichen Kündigung eines Kreditvertrags.

OGH 27. 8. 2013, 4 Ob 92/13b – ÖBA 2014/2005, 212
Zur Auslegung einer Bürgschaft.

OGH 23. 7. 2013, 10 Ob 24/13x – ÖBA 2014/1993, 121
Zu den Auswirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Kreditvertrag auf eine Bürgschaft.

OGH 23. 7. 2013, 10 Ob 23/13z – RdW 2013/641, 658; ÖBA 2013/1975, 914; ZFR 2014/17, 33; Zak 2013/578
Verneinung der Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens mangels Einhaltung der Abwicklungsregeln durch den Vertragshändler.

OGH 17. 7. 2013, 3 Ob 109/13w – RdW 2013/644, 659
Zur Wiederholungsgefahr bei der Verbandsklage sowie zur unzulässigkeit einer Klausel in Bank-AGB betreffend einen LIBOR-Aufschlag wegen Intransparenz.

OGH 17. 7. 2013, 3 Ob 113/13h – ÖBA 2013/1965, 829
Zu Fragen betreffend die § 1415 und 1416 ABGB:
Auf welche von mehreren Verbindlichkeiten eine Zahlung, die zur Gesamterfüllung nicht ausreichend ist, angerechnet wird, richtet sich gem § 1415 S 2 ABGB nach der Vereinbarung der Parteien oder der – vom Gläubiger nicht widersprochenen – Widmung des Schuldners. Mangels Vereinbarung oder Widmung greift die gesetzliche Tilgungsregel des § 1416 ABGB ein. Jene Partei, die sich auf eine Abweichung von der gesetzlichen Regel beruft, trifft die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung oder Widmung.

Die gesetzliche Tilgungsregel des § 1416 ABGB basiert auf einer Reihung der Kapitalforderungen primär nach dem Kriterium, bei welcher Forderung die Geltendmachung in der Abfolge Einmahnung, Einklagung und Zwangsvollstreckung weiter vorangeschritten ist. Es ist zunächst auf die Zinsen aus dem erstrangigen Kapital, dann auf das erstrangige Kapital, dann auf die Zinsen aus dem zweitrangigen Kapital, dann auf das zweitrangige Kapital und so fort anzurechnen.

Durch die Einklagung und Titulierung einer Teilforderung entsteht ein selbstständiger Schuldposten iSd § 1415 S 2 bzw § 1416 ABGB; die Frage, ob eine Zahlung des Schuldners auf die Titelforderung oder auf die nicht eingeklagte Restforderung angerechnet wird, ist daher nach diesen Bestimmungen zu beurteilen.

OGH 17. 7. 2013, 3 Ob 50/13v – ÖBA 2014/1983, 52; GesRZ 2013, 356; RdW 2013/708, 723
Zur Frage, wie sich die Nichtigkeit eines Kreditvertrags wegen Verstoßes gegen § 82 GmbHG auf Mithaftungen auswirkt; darüber hinaus zu Fragen betreffend Interzession und § 25c, 25d KSchG im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Anteilserwerbs an einer GmbH.
VfGH 28. 6. 2013, G10/2013 ua, V4/2013 ua – ÖBA 2013/38, 927; ÖBA 2014/38, 127; Zahradnik/Zosis, Zur Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe im WAG 2007 – Entscheidungsbesprechung zu VfGH 28.6.2013 G10/2013, ÖBA 2014, 84
Die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vom 11. Dezember 2012 geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs 1, 2 und 3 WAG 2007 konnten im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens zerstreut werden: Die Bestimmungen des § 35 Abs 1, 2 und 3 WAG 2007 widersprechen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG und des Art7 EMRK und sind daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

OGH 27. 6. 2013, 1 Ob 95/13x – ÖBA 2014/1987, 60; RdW 2014/16, 12
Sehen die AGB eines Kreditkartenunternehmens vor, dass der Hauptkarteninhaber gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte als Gesamtschuldner für die Zahlung aller durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haftet, und hat sich der Zusatzkarteninhaber mit diesen Bedingungen einverstanden erklärt, indem er seinen Antrag auf Ausstellung einer Zusatzkarte unterfertigte, so trifft den Inhaber der Zusatzkarte für damit in Anspruch genommene Vorfinanzierungen (neben der Mithaftung des Hauptkarteninhabers) eine primäre Zahlungspflicht.
In den Entscheidungsgründen lehnt der
OGH das Argument der Zusatzkarteninhaberin, mit ihr sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, ebenso ab wie den angestellten Vergleich mit Personen, denen bloß eine Zeichnungsberechtigung auf fremden Konten zukommt, sowie das Vorbringen, die Ausstellung einer Zusatzkarte sei im Zweifel bloße Bevollmächtigung.

OGH 25. 6. 2014, 3 Ob 57/14z – ÖBA 2014/2062, 937 (Kriegner); RdW 2014/561, 518
Zur unzulässigkeit zweier AGB-Klauseln beim Verbraucherkredit betreffend ein für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung bzw ein für die Kontoschließung vereinbartes Entgelt.
VwGH 25. 6. 2013, 2011/17/0257 – ÖBA 2013/135, 929; ZFR 2013/189, 322
Zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Bankenkonzession.
VwGH 25. 6. 2013, 2009/17/0039 – ÖBA 2014/137, 60; ZFR 2014/14, 25
Zur übernahme von Garantien, zu geeigneten Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf elektronische Datenverarbeitung sowie zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten.

OGH 19. 6. 2013, 3 Ob 34/13s – ÖBA 2013/1978, 921
Ausführlich zusammenfassend zur Frage, ob bzw inwieweit die § 25c, 25d KSchG auf GmbH-Gesellschafter anzuwenden sind; darüber hinaus zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 25d KSchG.

OGH 19. 6. 2013, 7 Ob 68/13w – ÖBA 2013/1976, 916; RdW 2014/27, 17
Umfassend zum Zustandekommen eines Garantievertrags bzw einer Garantieerweiterung (va hinsichtlich Fragen der Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft des Garanten).
HG Wien 17. 6. 2013, 16 Cg 96/12k (nicht rechtskräftig)
Klärt ein Vermittler über die Nachteile eines Gesamtkonzeptes aus Fremdwährungskredit, Lebensversicherung und Devisenmanagament nicht auf, haftet er für den Schaden zum Laufzeitende.
EuGH 25. 4. 2013, C-212/11, Jyske Bank Gibraltar – ZFR 2013, 166
Art 22 Abs 2 der RL 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die von Kreditinstituten verlangt, dass sie die zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erbetenen Auskünfte unmittelbar der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats übermitteln, wenn diese Institute ihre Tätigkeiten im Inland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern diese Regelung nicht die praktische Wirksamkeit dieser RL und des Beschlusses 2000/642/JI über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen beeinträchtigt.
Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und wenn sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird; dies zu überprüfen, ist Sache des nationalen Gerichts, das dabei folgende Erwägungen zu berücksichtigen hat:
– eine solche Regelung ist geeignet, das Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erreichen, wenn sie dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglicht, verdächtige Finanztransaktionen von Kreditinstituten, die ihre Dienstleistungen im Inland erbringen, zu überwachen und wirksam zu unterbinden sowie gegebenenfalls gegen die Verantwortlichen vorzugehen und diese zu bestrafen;
– die durch diese Regelung geschaffene Verpflichtung der Kreditinstitute, die ihre Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, kann in angemessenem verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels stehen, wenn zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt ein wirksamer Mechanismus fehlt, der eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen gewährleistet.
VwGH 24. 4. 2013, 2011/17/0193 – ZFR 2013/188, 319
Zu Einlagengeschäft und Genussscheinen.

OGH 23. 4. 2014, 5 Ob 233/13w – ÖBA 2014/2038, 615 (P. Bydlinski); RdW 2014/566, 520; Wolkerstorfer, RdW 2014/555, 507
Zur Verpfändung durch Zeichen gem § 452 (insb zu den Rechtsfolgen der Entfernung eines Pfandzeichens).

OGH 16. 4. 2013, 3 Ob 27/13m – ZFR 2014/54, 90
Abweisung einer § an sich schlüssig begründeten § Schadenersatzklage über eine Fehlberatung zum Finanzbedarf einer Umschuldung, bei der sich die aufgenommene Kreditsumme als nicht zur Abdeckung des alten Kredits hinreichend herausstellte:
Allein in der Empfehlung des Beraters, eine Umschuldung durch Aufnahme eines Bauspardarlehens bei der Bausparkasse anzustreben, und der Herstellung dieses Kontakts kann noch kein rechtswidriges Verhalten des Beraters erblickt werden, sodass schon deshalb ein haftungsbegründendes Fehlverhalten zu verneinen ist.
Wenn die Kläger als Folge der nicht vom Berater zu verantwortenden „Sinnlosigkeit“ der Ersatzfinanzierung vom Bauspardarlehen wieder zurücktraten, besteht daher auch keine Haftung der Beklagten für den damit verbundenen Aufwand, der den Gegenstand der Schadenersatzklage bildet. Vielmehr ist dieser offenkundig Folge einer von anderen zu vertretenden mangelhaft durchgeführten Umschuldung ohne ausreichende prüfung des gegebenen Finanzierungserfordernisses.

OGH 11. 4 . 2013, 1 Ob 210/12g – JBl 2013, 436; Dullinger, Zur zulässigkeit von Vertragsänderungen durch Zustimmungsfiktion in AGB – Anmerkung zu
OGH 1 Ob 210/12g = JBl 2013, 436, JBl 2013, 609; Csoklich/Foglar-Deinhardstein, Die Inhaltskontrolle von erklärungsfiktionsklauseln in VerbraucherVerträgen, JBl 2013, 629; ÖBA 2013/1973, 906; Koch, erklärungsf(r)iktionen, ÖBA 2013, 898; Riss, Mechanismen der Vertragsanpassung im MassenGeschäft mit Verbrauchern – Gedanken zu
OGH 11.4.2013, 1 Ob 210/12g und
OGH 29.8.2013, 2 Ob 131/12x, ÖBA 2014, 419; RdW 2013/704, 720; ZFR 2014/19, 34; VbR 2013/7, 20; Haghofer, Stärkung des Vertragsprinzips – Die erklärungsfiktion des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nach 1 Ob 210/12g, VbR 2013/19, 30; Spitzer, Ein Schelm, wer Böses dabei denken könnte – Die erklärungsfiktion des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nach 1 Ob 210/12g, VbR 2013/20, 31; Linder, Zustimmungsfiktion in Banken-AGB – Anmerkung zu
OGH 2 Ob 131/12x und 1 Ob 210/12g, ZFR 2014/74, 116

Zur Frage der unzulässigkeit bzw den Voraussetzungen einer möglichen zulässigkeit einer in Bank-AGB vereinbarten erklärungsfiktion im Geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern.

OGH 5. 4. 2013, 8 Ob 66/12g – JBl 2013, 727; EvBl 2013/130, 922 (Cach); ÖBA 2014/2037, 609 (Schopper); RdW 2013/664, 671; ZFR 2014/20, 37; VbR 2013/11, 22; G. Graf, Der zu Unrecht empfohlene Fremdwährungskredit § Kritische Analyse der E 8 Ob 66/12g, VbR 2013/3, 4; Schopper, Aufrechnung bei Fremdwährungskrediten, VbR 2014/26, 40
Umfassend zu Fragen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten und Umschuldungen:
Feststellungsinteresse, realer/rechnerischer Schaden, Aufklärungspflichten etc.

OGH 19. 3. 2013, 4 Ob 232/12i – RdW 2013/645, 660; ZFR 2013/191, 326; Zak 2013, 239; Harrer, Gesellschafter als Bürgen: Unternehmer oder Verbraucher? Zak 2013, 227
Zur teleologischen Reduktion des § 25d KSchG:
Ein Kommanditist einer KG ist – ebenso wie der Komplementär – zunächst nicht als Unternehmer im Sinne des UGB, sondern als Verbraucher im Sinne des KSchG anzusehen. Eine „wirtschaftliche“ Betrachtungsweise ist auf dieser Ebene nicht anzustellen. In weiterer Folge ist jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob bestimmte Normen des KSchG aufgrund teleologischer Erwägungen auf ihn nicht anzuwenden sind.
§ 25d KSchG soll dem Richter ein Mäßigungsrecht zur Lösung der Probleme durch unerträgliche persönliche Haftungen in die Hand geben. Die Norm entHält selbst bereits ein bewegliches System, das auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers abstellt.
Der Gemeinschuldner war atypischer Kommanditist, weil er gemeinsam mit seinem Bruder auch die Geschäfte führte. Er war damit – entgegen der gesetzlichen Vorstellung – nicht auf die Kapitalbeteiligung und damit Vermögensverwaltung beschränkt, sondern nahm (weil der einzige Komplementär die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen den beiden Kommanditisten überlassen hat) aktiv an den Entscheidungen der Gesellschaft teil und führte diese mit seinem Bruder sogar überwiegend ohne Komplementär alleine. Im Anlassfall wurde die Bürgschaft überwiegend zur Erhaltung des unternehmerischen Betriebs aufgenommen und steht somit im Zusammenhang mit der Gesellschaft.
Der Nutzen des interzedierenden Gemeinschuldners ist augenfällig. Die für die Gesellschaft aufgenommenen Mittel dienten dazu, den Fortbetrieb des Unternehmens sicherzustellen, was sich auf das Einkommen und den Gewinnanteil des Gemeinschuldners auswirkt. Auch traf den Gemeinschuldner ein gewisses Verschulden an den den Rückgriff der Bank auslösenden Umständen: Als Geschäftsführer hätte er wissen müssen, dass die finanzielle Situation der Gesellschaft angespannt war und die Rückzahlung des Kredits nicht gewiss ist. Auch kann er sich als Geschäftsführer gerade nicht auf Geschäftliche Unerfahrenheit berufen. Er selbst hat die Entscheidung der Kreditaufnahme für die Gesellschaft als deren Geschäftsführer gemeinsam mit seinem Bruder getroffen und ist somit dafür verantwortlich.
Unter diesen Umständen kann das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG aufgrund einer teleologischen Reduktion auf den Gemeinschuldner nicht angewendet werden, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft ankäme.
EuGH 14. 3. 2013, C-419/11, Ceskü sporitelna – ÖBA 2013/51, 841
Der bloße Umstand, dass der WechselBürge eine natürliche Person ist, genügt nicht, um seine Eigenschaft als Verbraucher iSv Art 15 Abs 1 VO (EG) 44/2001 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) zu belegen.
Nicht als Verbraucher iSd Art 15 Abs 1 VO (EG) 44/2001 kann eine natürliche Person angesehen werden, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist – etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter -, wenn sie eine WechselBürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Kredit begeben wurde.

OGH 19. 2. 2014, 3 Ob 216/13f – ÖBA 2014/2039, 620
Ausführlich zur Haftung der Bank bei Missachtung eines gerichtlichen Drittverbotes.

OGH 31. 1. 2013, 1 Ob 230/12y – ÖBA 2013/1953, 761; RdW 2013/451, 459
für die Frage der Berechtigung zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist primär entscheidend, ob im Zeitpunkt der erklärung der Vertragsauflösung das unveränderte Aufrechterhalten des Kreditverhältnisses für den Kreditgeber unzumutbar wäre, insbesondere dadurch, dass objektiv eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist, weil der Kredit voraussichtlich nicht ordnungsgemäß bedient werde. Auch Umstände, die für sich allein genommen noch keinen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsbeendigung darstellen würden, können allerdings ausreichen, wenn bereits in der Vergangenheit wiederholt massive Vertragsverletzungen geschehen sind, die so geartet waren, dass die nun eingetretenen weiteren Umstände eine (unveränderte) Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar machen.

OGH 24. 1. 2013, 2 Ob 154/12d – ÖBA 2013/1950, 756
Zur Verbrauchereigenschaft von kreditaufnehmenden Vermietern.

OGH 24. 1. 2013, 2 Ob 22/12t – RdW 2013/279; ÖBA 2013/1918, 364
Es stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG dar und hat daher Nichtigkeit zur Folge, wenn bei einer einen Fremdwährungskredits betreffenden, nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsänderung durch Festlegung eines „Stop-loss-Limits“ von 15 % für die automatisierte Konvertierung in Euro nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abgestellt wird (keine sachliche Rechtfertigung).

OGH 23. 1. 2013, 7 Ob 224/12k – ecolex 2013/167
Zu den Voraussetzungen der § 25c und 25d KSchG.

OGH 19. 12. 2012, 3 Ob 203/12t – RdW 2013/201; ÖBA 2013/1925, 448; JBl 2013, 376
Zur Frage der Formpflicht bei Bürgschaften sowie zu Fragen hinsichtlich Beweislast und Voraussetzungen der § 1355 f ABGB.

OGH 19. 12. 2012, 7 Ob 64/12f – RdW 2013/280; ÖBA 2013/1917, 362
Zur unzulässigkeit zweier AGB-Klauseln betreffend „Kapitalsparbuch“-Verträge wegen Verstoßes gegen die relativ zwingenden Bestimmungen der § 32 Abs 7 und 8 BWG.

OGH 19. 12. 2012, 3 Ob 195/12s – ÖBA 2013, 287
Verneinung der Rechts- und Sittenwidrigkeit einer zur Zahlung monatlicher Kreditaufwendungen geschlossenen Zessionsvereinbarung zwischen Kreditnehmerin und Bank.

OGH 17. 12. 2012, 10 Ob 53/12k – RdW 2013/265
Der Gläubiger einer Geldforderung ist nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme (wie etwa im Fall der überweisung weniger größerer Beträge im verhältnis zur Gesamtschuld) weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.
Aufgrund teleologischer Reduktion des § 1415 erster Satz ABGB betreffend Teilzahlungen von Geldschulden im bargeldlosen Zahlungsverkehr über Bankkonten (vgl dazu 3 Ob 58/06k) ist das Zurückweisungsrecht des Gläubigers dann, wenn ihm die Leistungsannahme keine nennenswerte Mühe bereitet, nicht durch das Schikaneverbot beschränkt, sondern der Gläubiger ist zur Annahme von Teilzahlungen verpflichtet.
Leistung unter einer im Vertrag nicht vorgesehenen Bedingung ist freilich keine Erfüllung, sodass die Verbindlichkeit nicht erlischt. Wenn der Leistende also nur gegen den Verzicht auf weitere Ansprüche oder unter bestimmten Bedingungen leisten will, muss die Teilzahlung (doch) nicht entgegengenommen werden.

OGH 26. 11. 2012, 9 Ob 34/12h – JBl 2013, 243; ÖBA 2013/1897; RdW 2013/147; ZFR 2013/43; Apathy, Abtretung einer Kreditforderung und § 38 BWG, ÖBA 2013, 794
Es stellt einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis nach § 38 BWG dar, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschätzte Interessen verfolgt werden. Eine solche Abtretung ist nichtig.
EuGH 22. 11. 2012, E-17/11
Zum Begriff der Einlage iSd Richtlinie 94/19/EG des Rates über Einlagensicherungssysteme sowie zu damit zusammenhängenden Fragen betreffend Interbankkredite.

OGH 20. 11. 2012, 5 Ob 123/12t – RdW 2013/142; EvBL-LS 2013/44 (Brenn)
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen von am kartellgerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Unternehmern gegen die Beklagte, die mit Unternehmen, die Bankomatkassen als Service für ihre Kunden bereitstellten, Verträge geschlossen und in diesen nach Ansicht der KartellBehörden ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat:

Die Verjährungsfrist beginnt erst ab der Entscheidung des Kartellobergerichts zu laufen, da die Geschädigten erst mit dieser in die Lage versetzt wurden, den relevanten Sachverhalt, der den Grund auch ihres Schadenersatzanspruchs darstellt, zu erfassen.

OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 240/11d – ÖBA 2013/1904
Die Klausel in einem Garantievertrag, wonach die Gläubigerrechte erst dann auf den Garanten übergehen, wenn die Bank wegen ihrer sämtlichen Forderungen und Ansprüche gegenüber dem Kreditnehmer vollständig befriedigt ist, ist nach 6 Ob 212/09h als nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Klausel ist jedoch nur über Einwendung (in erster Instanz) wahrzunehmen, da diese weder Allgemeininteressen noch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit betrifft.

Die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein nationales Gericht verpflichtet ist, die missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, bezieht sich nur auf VerbraucherVerträge. Verbraucher können nur natürliche Personen sein.

OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 176/12v – ÖBA 2013/1959, 767
Zur Rückzahlung eines Mehrbetrags beim Kreditvertrag.

OGH 15. 11. 2012, 1 Ob 153/12z – JBl 2013, 370 (Dullinger); ÖBA 2013/1908
Zur Schadenstragung beim Verbraucherbetrug:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger dem vermeintlichen Verkäufer des Kraftfahrzeugs den eingescannten überweisungsbeleg und seinen Behindertenausweis gemailt und diesem dadurch all jene Informationen in die Hand gegeben, die eine unbekannt gebliebene Person in die Lage versetzten, mit Hilfe eines gefälschten oder verfälschten Dokuments und der Angabe der korrekten MTCN (Money Transfer Control Number), des zu erwartenden Betrags und des Landes, aus welchem der Betrag kommen solle, den vom Kläger auf seinen Namen überwiesenen Betrag zu beheben. Erst die Handlung des Klägers ermöglichte damit die missbräuchliche Empfangnahme des Geldbetrags. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass der Kläger den durch seine Sorglosigkeit verursachten Schaden zur Gänze selbst zu tragen hat.

OGH 14. 11. 2012, 3 Ob 198/12g – ÖBA 2013/1907; RdW 2013/267
Zum Anwendungsbereich von § 25c KSchG (Verneinung der – analogen – Anwendbarkeit auf eine zugunsten einer Bank abgegebene Vorrangseinräumung bzw auf den Verzicht auf vorrangige bücherliche Sicherstellung von Ansprüchen):

Mit der Zustimmung zum Zurücktreten von Rechten hinter die sodann erstrangig zur Eintragung kommende Hypothek einer Bank wird nicht die Haftung für eine materiell fremde Verbindlichkeit übernommen. Der Zurücktretende ist daher nicht als Interzedent anzusehen, dem § 25c KSchG zugute kommt.
Die Situation, dass die Klägerin die bücherliche Sicherheit für ihre Ansprüche aus dem übergabsvertrag partiell aufgibt und letztlich im Zwangsversteigerungsverfahren verliert, ist nicht mit der übernahme einer Haftung für eine fremde Schuld vergleichbar, sodass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG weder unmittelbar noch analog eröffnet ist. Aus diesem Grund kommen Informationspflichten der Bank gegenüber der Klägerin entsprechend dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.

OGH 23. 10. 2012, 10 Ob 30/12b – ÖBA 2013/1900; RdW 2013/121; wbl 2013/58; Graf, Dispositionsbefugnis beim Oder-Depot berechtigt nicht zu Verpfändung! grundsätzliches zur Verfügungsermächtigung beim Oder-Depot aus Anlass der Entscheidung 10 Ob 30/12b, ZFR 2015/3, 13
Zur Reichweite der Einzelverfügungsberechtigung im Rahmen eines Oder-Depots:

Bei einem Oder-Gemeinschaftsdepot ist unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen jeder Depotmitinhaber über die im Depot verwahrten Wertpapiere alleine verfügungsberechtigt. Die Einzelverfügungsberechtigung deckt auch die Verpfändung der Wertpapiere.

Wenn „alle derzeit und in Zukunft auf einem bestimmten Wertpapierdepot erliegenden Wertpapiere“ verpfändet werden, ist der Pfandgegenstand iSd pfandrechtlichen Spezialitätsprinzips ausreichend bestimmt.

OGH 15. 10. 2012, 6 Ob 180/12g – RdW 2013/146; ÖBA 2013, 288
Zur Beratungspflicht der Akkreditivbank sowie zur Rolle der Zweitbank beim Dokumentenakkreditiv.

OGH 15. 10. 2012, 6 Ob 158/12x – JBl 2013, 321; ÖBA 2013/1887; ecolex 2013/160; EvBl-LS 2013/22 (Rohrer); NZ 2013/42
Zur Frage, welche Maßnahmen ein Kreditgeber zum Schutz des Bürgen zu ergreifen hat, wenn sich während eines aufrechten Bürgschaftsverhältnisses die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners in einem Maße verschlechtert, das die Inanspruchnahme des Bürgen als wahrscheinlich erscheinen lässt, und erst nach dieser Verschlechterung eine Auszahlung aus dem besicherten Kreditverhältnis zu erfolgen hat; sowie dazu, inwieweit die Beklagten, die die Bürgschaftsverpflichtung ausschließlich im Wege der Universalsukzession übernommen haben, sich die Kenntnisse über das Bürgschaftsrisiko des Erblassers bei Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung anrechnen lassen müssen.

Die AufKündigung des Kreditvertrags bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungsraten ist primär ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Bank. Nur wenn diese zum Nachteil des Bürgen unterblieben wäre, kann die Unterlassung der AufKündigung eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Bürgen darstellen.
VwGH 25. 9. 2012, 2012/17/0135 § RdW 2012/762
Zum Begriff des DepotGeschäfts iSd BWG.

OGH 19. 9. 2012, 3 Ob 154/12m – ÖBA 2013/1906
§ 40 BWG dient der Unterstützung der Aufsichts- und StrafBehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und damit nur Allgemeininteressen; die Bestimmung stellt daher keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar. Ein allfälliger Verstoß gegen die Verpflichtung zur Identitätsprüfung führt nicht zu einer Nichtigkeit des abgeschlossenen Kontoeröffnungsvertrags.

OGH 13. 9. 2012, 8 Ob 90/12m – ÖBA 2013/1905
Zur Verjährung der Haftung des WechselBürgen.

OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 107/12x
Zur Löschungsverpflichtung bzw zum Widerspruchsrecht nach § 28 DSG 2000.

OGH 11. 9. 2012, 6 Ob 24/11i – Zak 2012, 396; Bollenberger, RdW 2012, 385; ÖBA 2012, 833

OGH 20. 11. 2012, 10 Ob 92/11v
Fägt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.

OGH 1. 8. 2012, 1 Ob 244/11f – RdW 2012/763; ZFR 2012/170

OGH erklärt 16 von 17 inkriminierten Klauseln der ABB, die das ZaDiG umsetzen sollen, für rechtswidrig.
VwGH 20. 7. 2012, 2008/17/0226 § ZFR 2012/164
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Abweisung eines Antrags auf Prospektbilligung nach § 8a KMG durch die FMA.

OGH 10. 7. 2012, 4 Ob 183/11g – RdW 2013/21
Zur Inkassozession.
EuGH 12. 7. 2012, C-602/10
Der EuGH präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei KreditVerträgen im Hinblick auf die Umsetzung der VerbraucherkreditRL.

OGH 14. 6. 2012, 3 Ob 76/12s
Zur Auslegung des „Bankarbeitstages“ in Fonds-Bedingungen.
EuGH 14. 6. 2012, C-618/10 – JBl 2012, 434 – RdW 2012/421, 402 = Zak 2012/435, 222; Leupold/Ramharter, Die ergänzende Auslegung von VerbraucherVerträgen im Lichte des Europarechts, ÖBA 2015, 16
Verzugszinsenklausel in Verbraucherkreditvertrag:
Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in VerbraucherVerträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.

EuGH 7. 6. 2012, C-39/11 – wbl 2012/162, 444
Zur Unvereinbarkeit der österreichischen Regelung (§ 30 Abs 2 Z 5 lit a BMSVG), wonach die Anlage durch eine Betriebliche Vorsorgekasse in Kapitalanlagefonds, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet sind, nur dann zulässig sein soll, wenn diese Fonds im Inland zum Vetrieb ihrer Anteile zugelassen sind, mit Art 63 AEUV.
EuGH 15. 3. 2012, C-453/10 – ÖBA 2012/41, 480 – wbl 2012/96, 276 = ZFR 2012/60, 119
Fehlerhafte Angabe eines effektiven Jahreszinssatzes:
* Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in VerbraucherVerträgen ist dahin auszulegen, dass sich das angerufene Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Verbrauchervertrag, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln entHält, ohne diese Klauseln bestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des betreffenden Vertrages in seiner Gesamtheit auf eine der Parteien, im vorliegenden Fall den Verbraucher, stützen kann. Diese RL hindert allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht vorzusehen, dass ein solcher Verbrauchervertrag in seiner Gesamtheit nichtig ist, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird.
* Eine Geschäftspraxis, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringern als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, ist als „irreführend“ iSv Art 6 Abs 1 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern einzustufen, sofern sie den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer Geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

OGH 30. 5. 2012, 7 Ob 115/11d – ÖBA 2012, 842
Zur analogen Anwendbarkeit des § 25c KSchG.

OGH 30. 5. 2012, 8 Ob 49/12g – ÖBA 2012/1840; ZFR 2012/168
Zur Frage der Unwirksamkeit der Z 47, 48 und 75 der ABB.

OGH 24. 5. 2012, 6 Ob 78/12g – Zak 2012/451, 236
Bei einem offenen (Vollrechts-)Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet, während die Bank mit dem Treugeber in keiner das Konto betreffenden Vertragsbeziehung steht.

OGH 24. 5. 2012, 6 Ob 79/12d
Mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, wird noch nicht über die Berechtigung am Guthaben entschieden.

OGH 24. 5. 2012, 1 Ob 95/12w – ÖBA 2012, 854
Dass die kl Bank als künftige Hypothekargläubigerin nicht vom Schutzzweck der unterlassenen Bestellung eines Kollisionskurators für Minderjährige erfasst ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 271 ABGB.

OGH 25. 4. 2012, 7 Ob 41/12y
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Haftungserklärung.

OGH 25. 4. 2012, 7 Ob 59/12w
Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis iSd §25d KSchG vorliegt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme sind insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen.

OGH 24. 4. 2012, 8 Ob 44/12x
Die Interzessionsregeln gelangen nicht zur Anwendung, wenn die Haftenden die Verbindlichkeiten als echte Mitschuldner eingegangen sind und gegebenenfalls dem Kreditgeber das (abweichende) Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit haftenden Personen weder bewusst noch erkennbar ist. Die Frage, ob eine die Interzession ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab.

OGH 24. 4. 2012, 2 Ob 169/11h
Zur Abgrenzung der Verbraucher- und der Unternehmereigenschaft eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters und Anwendung des KSchG auf den Bürgschaftsvertrag.
OLG Graz 17. 7. 2012, 2 R 108/12p
LG für ZRS Graz 23. 4. 2012, 14 Cg 102/11g
Zur Frage der Zulässigkeit einer ABB-Klausel, die eine Änderung von Vertragshauptpunkten mittels Erklärungsfiktion vorsieht.

OGH 28. 3. 2012, 2 Ob 51/11f – ÖBA 2012/1834, 560
Das Kreditinstitut trifft mangels (deklarativ) anerkannten Saldos die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der von ihr geltend gemachte kausale Saldo errechnet.

OGH 28. 3. 2012, 8 Ob 31/12k – Zak 2012/343, 174
Zur Auslegung einer Zinsanpassungsklausel in einem Unternehmerkreditvertrag.

OGH 20. 3. 2012, 5 Ob 245/11g – Zak 2012/436, 222
Die vom Eigentümer begehrte Herausgabe von Aktien, die sich im Wertpapierdepot eines Treuhänders befinden, kann von der Depotbank nicht unter Berufung auf den Verwahrungsanspruch des Treuhänders als Depotinhaber verweigert werden.
VwGH 15. 3. 2012, 2006/17/0155 – ZFR 2012/64, 127
Zur Frage des Vorliegens eines Finanzkonglomerats.

OGH 14. 3. 2012, 3 Ob 13/12a
Zur Auslegung eines Konsortialvertrages als abstrakte Zahlungsverpflichtung.
LG Klagenfurt 14. 3. 2012, 27 Cg 101/11y
Zusätzlicher Refinanzierungsaufschlag bei Fremdwährungskredit (über den LIBOR hinaus) ist unzulässig.
LG für ZRS Graz 8. 3. 2012, 18 Cg 183/11y
Änderung der Entgelte und des Leistungsumfangs über fingierte Zustimmung unzulässig.
VwGH 29. 2. 2012, 2008/13/0068 – RdW 2012/249, 251
USt-Befreiung für Bank bei Eintreibung von still zedierten Forderungen.

OGH 28. 2. 2012, 4 Ob 170/11w – ÖBA 2012/1826, 540 (Apathy) = Zak 2012/219, 114 = ZFR 2012/70, 133
Zur Qualifikation von Kleinbetragssparbüchern als Inhaberpapiere.
Zur Frage der Aufrechnung gegen den Auszahlungsanspruch des Sparbuchinhabers.
Zur Frage, ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist.
OLG Wien 24. 2. 2012, 15 R 32/12d
Unzulässige Zinsberechnungsklauseln bei vorzeitiger Auflösung von Kapitalsparbüchern.
OLG Wien 1. 2. 2012, 4 R 569/11t
OLG Innsbruck 25. 11. 2011, 3 R 183/11b
Zu unzulässigen AGB-Klauseln in Fremdwährungskrediten.

OGH 31. 1. 2012, 1 Ob 257/11t – ÖBA 2012/1813, 399 = RdW 2012/417, 400 = Zak 2012/180, 94
Dass die Bank den Auftrag zu einem Bargeldtransfer nicht im eigenen Namen, sondern als Agentin iSd § 3 Z 20 ZaDiG für einen anderen Zahlungsdienstleister übernimmt, hat sie vor der Auftragserteilung in ausreichendem Maß offenzulegen, ansonsten sie selbst Auftragnehmerin ist.

OGH 22. 12. 2011, 1 Ob 173/11i – ÖBA 2012/1807, 328 = JusGuide 2012/05/9631
Zur Formpflicht des Garantieauftrages eines Verbrauchers.

OGH 21. 12. 2011, 9 Ob 39/11t – ÖBA 2012/1806, 326 = JusGuide 2012/04/9621
Art 42 2. Fall EGZPO schafft einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens.
Wenn der Kreditkunde glaubhaft macht, dass er seine Unterlagen wegen Verlustes nicht mehr besitzt, muss die Bank erneut Mitteilungen über die betreffenden Kontobewegungen machen. Dieser Anspruch geht auch auf den Erben als Rechtsnachfolger über, ohne das diesem das Bankgeheimnis entgegengehalten werden könnte, weil es sich um keinen „Dritten“ handelt.

OGH 21. 12. 2011, 6 Ob 44/11f – ÖBA 2012/1819, 465 – JBl 2012, 308
(vgl Besprechungsaufsatz Graf, Gegenüber welchen Mitschuldnern gelten die §§ 25c und 25d KSchG, ZFR 2012/95, 165)
Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter dem nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung fällt.
Bei Verbindlichkeiten, die die Hafenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen, sind die Interzessionsregeln nicht anzuwednen, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist.
VfGH 14. 12. 2011, B 886/11 – ÖBA 2012/31, 259 = ZFR 2012/36, 77
(Vgl Besprechungsaufsatz Loser/Urtz, Kritische Analyse des VfGH-Erkenntnisses zur „Bankensteuer“)
Die Stablitätsabgabe für Banken ist nicht verfassungswidrig.

OGH 14. 12. 2011, 3 Ob 187/11p – EvBl 2012/59 (Schmögl)
Verjährung von Zinsen in der Insolvenz gehemmt.

OGH 14. 12. 2011, 3 Ob 213/11m
Bei der abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig. Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem Nachverfahren geprüft werden soll.
VfGH 29. 11. 2011, B 1175/11, B 1176/11 – ZFR 2013/184, 312
Die Strafnorm gem § 48a Abs 1 Z 2 lit a iVm § 48c BörseG beruht auf der RL 2003/6/EG vom 28. 1. 2003, ABl L 96, 16, die sich gegen Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) wendet und daher den Zweck der Strafnorm hinreichend verdeutlicht. Der VfGH bleibt ungeachtet der Beschwerdeausführungen dabei, dass die Norm sich an einen Personenkreis wendet, der aufgrund welcher Umstände immer beurteilen können muss, ob bestimmte Verhaltensweisen geeignet sind, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente zu geben und damit den Markt zu manipulieren. In solchen Fällen verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot, wenn er sich damit begnügt, das geforderte Verhalten und die korrespondierende Strafbestimmung lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Erfolg zu umschreiben, weil davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene sachkundige Personenkreis eine im Wesentlichen übereinstimmende Auffassung über den Inhalt des gebotenen Verhaltens hat.

OGH 24. 11. 2011, 1 Ob 206/11t – ÖBA 2012/1811, 392 (Heinrich) = ZFR 2012/69, 132
Zur Haftung für unrichtige Bonitätsauskunft.
HG Wien 22. 11. 2011, 39 Cg 118/10m
AGB-Klauseln zur Zinsberechnung bei Kapitalsparbüchern unzulässig.

OGH 8. 11. 2011, 10 Ob 31/11y

OGH leitet Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Zulässigkeit von Zahlscheingebühren nach dem ZaDiG ein.

OGH 8. 11. 2011, 10 Ob 91/11x – ÖBA 2012/1789, 186
Zur Beurteilung eines Interzessionsvertrages vor Inkrafttreten von § 25c KSchG.

OGH 24. 10. 2011, 8 Ob 11/11t – RdW 2012/152, 147
Zum Zins-Swap-Geschäft eines SV-Trägers.

OGH 20. 10. 2011, 2 Ob 204/10d – ÖBA 2012/1810, 388 (Dullinger) = RdW 2012/87, 83
Zur Rechtslage beim Überweisungsauftrag im zweipersonalen Verhältnis und zur Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung der Bank gegen eine Spareinlage des Kunden.

OGH 12. 10. 2011, 7 Ob 68/11t – ÖBA 2012/1797, 249 = RdW 2012/213, 212
Zum Verstoß gegen das Bankgeheimnis und gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG in AGB-Klauseln eines Leasingunternehmens.

OGH 29. 9. 2011, 8 Ob 91/11g – ÖBA 2012/1792, 188
Zur Auslegung einer Bankgarantie.
OLG Wien 15. 9. 2011, 2 R 207/10s
17 Klauseln in ABB verstoßen gegen ZaDiG.

OGH 14. 9. 2011, 5 Ob 112/11y – ÖBA 2012/1790, 187
Zur Antragslegitimation für die Anmerkung des Kautionsbandes.

OGH 31. 8. 2011, 7 Ob 57/11z – ÖBA 2012/1791, 187
Schickt der Überweisende an die bekl Bank ein E-Mail, in der er sie ermächtigt und beauftragt, eine Abbuchung von seinem Konto und eine Gutbuchung auf ihrem Konto (jeweils bei der Kl) vornehmen zu lassen und steht fest, dass die erfolgte Überweisung vom Willen des Überweisenden getragen war, haben der Überweisende und die Bank jedenfalls konkludent vereinbart, von den allfälligen Formvorschriften im konkreten Geschäftsfall abzusehen.

OGH 24. 8. 2011, 3 Ob 117/11v – ÖBA 2012/1782, 123 = Zak 2011/661, 354
Zur Ausdehnung einer Bürgschaftserklärung auf von der Hauptschuldnerin geschuldete gesetzliche Verzugszinsen.
Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen richtet sich aber nach dem von der Bürgschaft gesicherten Grundgeschäft. Da die Hauptschuldnerin Kaufmann bzw Unternehmer kraft Rechtsform war, schuldet sie nach § 1333 Abs 2 ABGB idF ZinsRÄG (BGBl I 2002/118) Verzugszinsen iHv 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Darauf, ob die Übernahme der Bürgschaft ein Verbrauchergeschäft war oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

OGH 9. 8. 2011, 4 Ob 123/11h – ÖBA 2011/1761, 902
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen hat das Gericht eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtabwägung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen.
Zur Abwägung der für und gegen die Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände.
LG Innsbruck 27. 7. 2011, 17 Cg 35/11f
Das LG Innsbruck erklärt vier Klauseln in (Fremdwährungs-)Krediten als rechtswidrig. Bei den inkriminierten Klauseln ging es insb um die Besicherungslage des Kredites, die Folgen einer Kursverschlechterung beim Fremdwährungskredit und die Folgen einer vorzeitigen Rückzahlung.
EuGH 7. 7. 2011, C-445/09, IMC Securities
Für die Annahme der Beeinflussung des Kurses eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch Erzielung eines anormalen oder künstlichen Kursniveaus ist es nicht erforderlich, dass dieser Kurs über einen gewissen Zeitraum hinaus auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau bleibt.

OGH 7. 7. 2011, 5 Ob 95/11y – ÖBA 2012/1781, 122
Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung begründet für sich allein noch nicht den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer Bankgarantie. Die Tatsache, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank ebenfalls noch nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern.

OGH 6. 7. 2011, 3 Ob 113/11f – ecolex 2011/383, 998 = Zak 2011/586, 316
Zu Anforderungen an den Buchvermerk als Publizitätsakt für eine Sicherungszession.

OGH 6. 7. 2011, 3 Ob 107/11y – ÖBA 2012/1768, 53 (Koch) = EvBl 2012/5 (Fichtinger) = RdW 2012/19, 17 = Zak 2011/549, 296
Bei Verbraucherpreis-Indexklauseln, die eine automatische Entgeltanpassung (für Girokonten) vorsehen, muss die Vorgehensweise des § 29 Abs 1 ZaDiG eingehalten werden, insb muss die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Kunden eingeholt werden. Eine einseitige Änderung lässt § 29 Abs 2 S 1 ZaDiG nur mehr bei Wechselkursen und Zinssätzen zu.
HG Wien 4. 7. 2011, 30 Cg 197/10p
Die Klauseln Z 47, Z 48 und Z 75 Satz 3 1. Fall der ABB sind gesetzwidrig.
VfGH 16. 6. 2011, G 18/11
Verfassungswidrigkeit der unzureichend bemessenen neunmonatigen Legisvakanz für die durch die Neukonzeption der Kapitalertragsteuer für Wertpapiere erforderlichen unternehmensinternen Anpassungen der antragstellenden Kreditinstitute; keine Bedenken gegen die Steuer an sich sowie gegen die den Banken durch die Verpflichtung zur Einhebung der Steuer entstehenden Kosten.
BGH 7. 6. 2011, XI ZR 388/10 – NJW 2011, 2640 = Zak 2011/567, 302
Kontoführungsgebühr in AGB für Kreditverträge wegen unangemessener Benachteiligung des Kreditnehmers unwirksam.

OGH 7. 6. 2011, 5 Ob 42/11d – ÖBA 2012/1802, 312 (Riss) = RdW 2012/22, 18
Generelle Haftungsfreizeichnung für Fahrlässigkeit in Bankbedingungen gesetzwidrig.

OGH 7. 6. 2011, 5 Ob 103/11z – ÖBA 2011/1753, 823 = Zak 2011/741, 394
Wenn die Bankgarantie zu Unrecht oder gar missbräuchlich abgerufen wird, steht dem Auftraggeber die Leistungskondiktion analog § 1431 ABGB gegen den Leistungsempfänger zu. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren.
HG Wien 1. 6. 2011, 18 Cg 6/11p
Auch bei Versicherungen widerspricht Zahlscheinentgelt der Bestimmung des § 27 Abs 6 ZaDiG.

OGH 31. 5. 2011, 10 Ob 37/11f – ÖBA 2012/1794, 189
Zu den Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht einer Bankangesetllten.

OGH 24. 5. 2011, 1 Ob 4/11m – ÖBA 2012/1795, 189
Zur Haftung für den grundlosen Abbruck von Vertragsverhandlungen über einen Fremdwährungskredit.
VwGH 16. 5. 2011, 2009/17/0185
Bank ist kein „verantwortlicher Beauftragter“ iSv § 9 VStG.

OGH 5. 5. 2011, 2 Ob 157/10t – ÖBA 2011/1752, 820
Grundsätzlich ist an einen Verwendungsanspruch der Kl nach § 1042 ABGB gegenüber der Erstbekl zu denken, als die Kl durch die Belastung ihres Kontos infolge der Abrufung der Bankgarantie eine Aufwand hatte, den letztlich die Erstbekl hätte machen müssen, nämlich den Kredit an die Zweitbekl zurückzuzahlen.
Es ist allerdings jene Auffassung zu bejahen, die von einer Konkurrenz zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den, der sich – wenn auch nur vorläufig – durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, ausgeht. Dabei sind beide Bekl Solidarschuldner.
LG Salzburg 4. 5. 2011, 22 R 127/11x – jusIT 2011/65, 135 (Janisch)
Zum Widerruf einer Online-Banking-Überweisung im Betrugsfall.

OGH 12. 4. 2011, 4 Ob 53/11i
Der Kreditnehmer hat die Kosten für ein von der betreibenden Bank im Rahmen der Zwangsversteigerung beigezogenes Immobilienbüro zu tragen, wenn der Machthaber bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Aufwendung zu diesem Zeitpunkt für die von ihm geschuldete Geschäftsbesorgung erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Für die Beurteilung, ob der getätigte Aufwand notwendig und nützlich war, ist auf den Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen. Auf den tatsächlichen Erfolg kommt es nicht an.
VwGH 11. 4. 2011, 2011/17/0048 – ÖBA 2011/110, 832 = RdW 2011/498, 471 = wbl 2011/214, 573
Compliance gem WAG – Auslegung einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des § 18 WAG.

OGH 30. 3. 2011, 9 Ob 39/10s – ÖBA 2011/1734, 592 = Zak 2011/636, 193
Es entspricht der Verkehrssitte, den Wortlaut der Bankgarantie genau zu beachten. Wird aber vom Begünstigten die vorgeschriebene Formulierung gebraucht, dann sind nur mehr solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben.
Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und dem Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern.

OLG Wien 29. 3. 2011, 4 R 327/10b
Irreführende Werbung für den Zinssatz beim Bauspardarlehen.

OLG Wien 15. 3. 2011, 2 R 200/10m
Einseitige Entgelterhöhungen der Banken aufgrund der sog Index-Klausel in den AGB nach dem ZaDiG unzulässig.
VfGH 4. 3. 2011, G 105/10
Der VfGH hat jene Bestimmung im BörseG aufgehoben, die vorsieht, dass ein Unternehmen, das Mitglied der Börse ist, automatisch von der Börsemitgliedschaft ausgeschlossen ist, wenn dessen Geschäftsleiter wegen Marktmanipulation verurteilt worden ist und sich das Unternehmen nicht von diesem Geschäftsleiter trennt. Diese Regelung führt zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und verstößt gegen den Gleichheitssatz.

OGH 1. 3. 2011, 10 Ob 12/11d – ÖBA 2011/1745, 665
Zu Art und Umfang von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank im Kreditgeschäft.
VwGH 28. 2. 2011, 2009/17/0205-0209 – ÖBA 2011/113, 837
Zum System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs.

OGH 23. 2. 2011, 3 Ob 155/10f – ÖBA 2011/1718, 401 (Wolkerstorfer) = JBl 2011, 508 (Wiesinger) = Zak 2011/282, 155
(Vgl Besprechungsaufsatz: Riedler, Sicherungszession: 3 Ob 155/10f – Neue Leitentscheidung zum Inhalt des Buchvermerks, Zak 2011, 143)
Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession.
Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung kann die Wirksamkeit des Publizitätsakts beseitigen, dies aber nur mit Wirkung ex nunc.
Die Datierung der Setzung des Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession.

OGH 22. 2. 2011, 8 Ob 5/11k – ÖBA 2011/1738, 598
Den verschiedenen Interzessionsformen liegt die Haftung eines persönlich haftenden Interzedenten für eine materiell fremde Schuld zugrunde. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen und dementsprechend echte Mitschuldner sind. In diesem Sinn liegt eine materiell fremde Schuld dann vor, wenn dem zahlenden Interzedenten im Innenverhältnis ein Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zusteht.
VfGH 21. 2. 2011, A 7/10 – RdW 2011/503, 476
Der VfGH ist zur Behandlung einer Klage auf Herausgabe eines gerichtlich beschlagnahmten Sparbuchs nicht zuständig. Die Überprüfung der der Beschlagnahme zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung (§ 115 StPO) hat durch Entscheidung eines Gerichts zu erfolgen.

OGH 9. 2. 2011, 5 Ob 12/11t
Lockt ein Kreditnehmer unter wahrheitswidrigen Angaben von einem Dritten eine Bürgschaftserklärung für einen Kredit heraus und veranlasst der Filialleiter den Kreditnehmer (bloß), die Geldbeträge zur Deckung der Bankverbindlichkeiten zu verwenden, hat der Filialleiter in keiner Form eine Beitragstäterschaft zum vorangegangenen schweren Betrug geleistet.

OGH 28. 1. 2011, 6 Ob 249/10a – ÖBA 2011/1739, 599
Eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG auf Pfandbesteller kommt nicht in Betracht. Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 25c KSchG ist eine Bank aber nur ausnahmsweise zur Warnung eines Interzedenten verpflichtet, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein wird und wenn sie zudem damit rechnen muss, dass dem Interzedenten dieser Umstand nicht bewusst ist. Die Anforderungen an die Bank dürfen insb dann nicht überspannt werden, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Hauptschuldner steht und von diesem selbst alle notwendigen Auskünfte fordern und erlangen kann.

OGH 18. 1. 2011, 4 Ob 195/10w – ÖBA 2011/1723, 421
Ob Interzession oder echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung der Haftungszusage ab. Maßgeblich ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis seiner beiden Schuldner.

OGH 18. 1. 2011, 4 Ob 151/10z – ÖBA 2011/1711, 337
Zum Begriff „Patronatserklärung“; der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch bei Rechtsgeschäften, die die Parteien als „Patronatserklärung“ bezeichnen. Zu Informationspflichten aus einer weichen Patronatserklärung.
EuGH 16. 11. 2010, C-76/10 (Pohotovost) – ÖBA 2011/37, 840 (Zeiringer)
Zur gerichtlichen Kontrolle der Missbräuchlickeit von Klauseln in Verbraucherkreditverträgen

OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 142/10s – ÖBA 2011/1740, 656 (Bollenberger/Kellner)
Zur Abgrenzung zwischen Garantie und Bürgschaft.
VwGH 11. 11. 2010, 2008/17/0168 – RdW 2011/150, 150
Zum Zeitpunkt der Anzeige einer Satzungsänderung eines Kreditinstituts an die FMA.

OGH 29. 9. 2010, 7 Ob 35/10p
Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der kreditgebenden Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
HG Wien 7. 9. 2010, 22 Cg 11/10a
Eine Klausel zur Überwälzung von erhöhten Refinanzierungskosten in Fremdwährungskreditverträgen verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil die Klausel nicht zweiseitig formuliert ist, die für eine Entgeltänderung maßgeblichen Umstände nicht ausreichend genau beschrieben sind und zudem auch vom Willen des Unternehmers abhängige Umstände eine Refinanzierungskostenüberwälzung auslösen können.

OGH 1. 9. 2010, 6 Ob 146/10d – RdW 2011/151, 151
Das Rechtsverhältnis zwischen der garantierenden Bank und dem Begünstigten entsteht erst mit dem Zugang des Garantieofferts bzw der Übermittlung der Garantieurkunde, ohne dass es idR einer besonderen Annahme bedarf. Eine Aufklärungspflicht besteht idR nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Im Allgemeinen bestehen im Zusammenhang mit einer Bankgarantie keine besonderen Warnpflichten, weil es sich dabei um eine im Handelsverkehr gebräuchliche Sicherungsform handelt, sodass die Bank idR davon ausgehen kann, der Auftraggeber und der Begünstigte würden hinreichende Sachkenntnis besitzen.

OGH 19. 5. 2010, 8 Ob 145/09w

OGH 22. 7. 2010, 8 Ob 166/09h

OGH 28. 7. 2010, 9 Ob 75/09h
Zum Schutzzweck der Geldwäschevorschriften des BWG.

OGH 13. 7. 2010, 4 Ob 94/10t
Eine Bank hat dem Begünstigten in Befolgung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme einer Garantie mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.

OGH 13. 7. 2010, 4 Ob 35/10s
Zur Haftung der Bank bei fehlerhaft ausgefülltem Überweisungsbeleg und Mitverschulden des Kunden.

OGH 30. 6. 2010, 7 Ob 232/09g – ZFR 2011/71, 131
Ist der Abruf einer Bankgarantie vereinbarungsgemäß außer von einer Abrufungserklärung auch von der Vorlage der Originalurkunde abhängig, liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, wenn das Original wegen Verlustes nicht vorgelegt werden kann.

OGH 24. 6. 2010, 6 Ob 60/10g – JBl 2010, 659
Relevanter Zeitpunkt für vorsätzliche Täuschung; Selbsteintritt der Bank als Kommissionär durch einseitiges Rechtsgeschäft.

OGH 11. 5. 2010, 9 Ob 85/09d
Zur Ermittlung des Schadens bei fehlerhafter Vermögensverwaltung.
OLG Wien 6. 7. 2011, 2 R 223/10v
OLG Wien 21. 3. 2011, 30 R 58/10k
OLG Wien 25. 1. 2011, 4 R 209/10z
HG Wien 4. 10. 2010, 22 Cg 8/10k
HG Wien 27. 8. 2010, 30 Cg 29/10g
OLG Wien 7. 5. 2010, 2 R 18/10x
Die Zahlscheingebühr verstösst gegen § 27 Abs 6 ZaDiG.
OLG Wien 29. 4. 2010, 1 R 42/10v
Zu unzulässigen AGB-Klauseln bei der Vermögensverwaltung.

OGH 20. 4. 2010, 4 Ob 205/09i – ÖBA 2010/1650, 610 (Apathy) = JBl 2010, 509 (Faber/Lukas) = RdW 2010/572, 570 = Zak 2010/406, 237
Vgl Bruchbacher, Formpflicht für den sicherungsweisen Schuldbeitritt, Zak 2011/571, 303

OGH fordert nunmehr auch für einen Schuldbetritt das Formerfordernis der Schriftform.
VwGH 15. 4. 2010, 2007/17/0208
Zum Wertpapierhandel ohne Bankenkonzession.
VwGH 26. 3. 2010, 2009/17/0142
Das Interesse einer Person, die bei der FMA – zur Durchsetzung allfälliger Schäden vor den Zivilgerichten – eine Auskunft beantragt, kann nicht (generell) weniger wiegen als das Interesse der Parteien der (verwaltungsstrafrechtlichen) Verfahren an der Geheimhaltung.

OGH 24. 3. 2010, 3 Ob 246/09m
Die Zession einer noch nicht fälligen Forderung des späteren Gemeinschuldners gegenüber seinem Vertragspartner (eines Bauträgervertrags) an einen Werkunternehmer, der mit seinem im Auftrag des Zedenten hergestellten Werk erst das einredefreie und werthaltige Entstehen der abgetretenen Forderung bewirkt, ist nicht den Regeln der Sicherungszession zu unterwerfen, weil es vorrangiger Zweck der Vereinbarung war, die Werklohnforderung des Zessionars zu befriedigen.

OGH 11. 3. 2010, 4 Ob 28/10m – ecolex 2010/239
Haftung des Vermögensverwalters wegen falscher Beratung während aufrechten Vermögensverwaltungsvertrags.

OGH 3. 3. 2010, 9 Ob 8/10g
Im Fall des evidenten Missbrauchs eines Garantieabrufs kann der Garant selbst – ausnahmsweise – einen Rückzahlungsanspruch direkt gegen den Begünstigten geltend machen.

OGH 11. 2. 2010, 5 Ob 258/09s – ecolex 2010/190 (Friedl) = RdW 2010/506, 503 = Zak 2010/300, 175
Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das bereits auf die Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.


OGH 11. 2. 2010, 5 Ob 206/09v;
OGH 11. 2. 2010, 5 Ob 259/09p – ecolex 2010/151, 448
Aus dem völlig eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs 1 u 2 GBG folgt, dass die Angabe der Firmenbuchnummer nur dann dieser Regelung entspricht, wenn sie in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde selbst erfolgt. Die Angabe der Firmenbuchnummer im Beglaubigungsvermerk in der Löschungsurkunde reicht dagegen grundsätzlich nicht aus.
OLG Graz 4. 2. 2010, 3 R 183/09w
Zu AGB-Klauseln in Fremdwährungskrediten.

OGH 14. 1. 2010, 6 Ob 114/09x – ÖBA 2012/1788, 184
Zum notwendigen Inhalt der schriftlichen Bürgschaftserklärung.

OGH 17. 12. 2009, 6 Ob 212/09h – ecolex 2010/113, 344 (Rabl)
Zu AGB-Klauseln in einem Bürgschaftsvertragsformular.

OGH 19. 11. 2009, 8 Ob 37/09p – ecolex 2010/149, 446 (Friedl) = wbl 2010/57, 150
Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG muss bei Namenssparbüchern und den sog „Großbetragssparbüchern“ der Erwerber der Spareinlagenforderung, wenn er Auszahlung begehrt, seinen Erwerb (und damit seine materielle Berechtigung) nachweisen oder zumindest bescheinigen. Die Bank trifft daher die Verpflichtung, sich von einer Person die nicht mit dem identifizierten Kunden ident ist, bescheinigen zu lassen, dass die Rechtsnachfolge oder die Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde.

OGH 17. 11. 2009, 1 Ob 81/09g – ÖBA 2010/1620, 314

OGH 17. 11. 2009, 1 Ob 131/09k – ÖBA 2010/1621, 319 = ecolex 2010/114, 346
Vgl für beide E: Bollenberger, ÖBA 2010, 304.
Zu gesetzwidrigen AGB-Klauseln beim Leasingvertrag.

OGH 12. 11. 2009, 6 Ob 218/09s – ecolex 2010/115, 348

OGH 8. 9. 2009, 4 Ob 90/09b – ÖBA 2010/1610, 191 = JBl 2010, 253 = ecolex 2010/50, 154 (Aspöck)
Zur Auslegung von § 905 ABGB im Lichte der Zahlungsverzugs-RL und der EuGH-E C-306/06 vom 24. 5. 2008.

OGH 13. 10. 2009, 5 Ob 138/09v – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 193 = RdW 2010/36, 26 = ecolex 2010/76, 243 = ZFR 2010/42, 81
Nullverzinsungsklausel in Spareinlagenvertrag nichtig
Unterlassungserklärung (§ 28 Abs 2 KSchG) bei Vorlage neu formulierter Ersatzklauseln unwirksam

OGH 18.9.2009, 6 Ob 128/09f – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 194 = ÖBA 2010/1607, 186 = ecolex 2010/6, 42 = RdW 2010/21, 19
Verbandsklage gegen AGB für Spareinlagenvertrag
LG Klagenfurt, 18. 9. 2009, 21 Cg 38/09m
Gesetzwidrige Klauseln bei Fremdwährungskrediten; vor allem zu Konvertierungsmöglichkeiten und Kostenüberwälzungen seitens der Bank.

OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 86/09d – ecolex 2010/19, 55 = RdW 2010/37, 27 = ZFR 2010/16, 39
Die Bank hat auf den Konten des Klägers Zinsgutschriften – ohne Gegenbuchung von EU-Quellensteuer – gutgebucht. Zu einer verspäteten Abbuchung der EU-Quellensteuer war sie aufgrund § 7 Abs 2 Z 1, § 8 EU-QuStG nicht mehr berechtigt. Die von ihr aus dem Titel „EU-Quellensteuer für 2005 und 2006“ vorgenommenen Belastungsbuchungen erfolgten somit zu Unrecht, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Stornierung der unrichtigen Belastungsbuchungen hat.

OGH 30. 6. 2009, 1 Ob 221/08v – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 144 = ÖBA 2009/1580, 825 = RdW 2009/816, 846 = ZFR 2010/15, 37
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Empfänger bei einem gefälschten Scheck.

OGH 23. 6. 2009, 3 Ob 1/09g – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 151 = ÖBA 2010/1591, 55 = JBl 2009, 715 = ecolex 2009/405, 1053
Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.
Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines möglichen Eigeninteresses gar nicht erörtert wird, reicht ein tatsächlich bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschließen.
In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umstände zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht.

OGH 29. 4. 2009, 7 Ob 13/09a – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 157 = ÖBA 2009/1582, 829 = ecolex 2009/297, 762 = ZIK 2009/269, 176
Im Fall einer Sicherungszession, die zugleich auch die Funktion einer Zession zahlungshalber erfüllt, muss sich der Zessionar ernstlich um die Eintreibung der zedierten Forderungen bemühen, bevor er auf die gesicherte Forderung gegen den Zedenten zurückgreifen darf.

OGH 16. 4. 2009, 6 Ob 287/08m – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 136, 139 = EF-Z 2010/51, 79 (Dullinger) = ÖBA 2009/1583, 830 = JBl 2009, 725 = ecolex 2009/223, 591 (Verweijen)
Zur Auskunftspflicht der Bank nach § 166 Abs AußStrG.

OGH 25. 3. 2009, 3 Ob 278/08s – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 146 = ecolex 2009/213, 582 (Graf) = RdW 2009/586, 585
Zu Z 75 der ABB.

OGH 26. 2. 2009, 1 Ob 31/09d – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 151 = ÖBA 2010/1590, 53 = Zak 2009/335, 217. Vgl dazu Kellner, Zak 2009, 207.
Zu „fremde Verbindlichkeit“ iSd § 25c KSchG.

OGH 24. 2. 2009, 4 Ob 14/09a – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 151
Eine Bank ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG ausnahmsweise zur Warnung eines Interzedenten verpflichtet, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein werde, und wenn sie zudem damit rechnen muss, dass dem Interzedenten dieser Umstand nicht ebenfalls bewusst ist. Die Anforderungen an die Bank dürfen insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Hauptschuldner steht und von diesem selbst alle notwendigen Auskünfte fordern und erlangen kann.

OGH 19. 2. 2009, 2 Ob 107/08m – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 140 = ÖBA 2009/1551, 457 (P. Bydlinski) = EvBl 2009/98 (Perner) = ecolex 2009/216, 586. Vgl dazu Graf, ecolex 2009, 577.

OGH 24. 2. 2009, 9 Ob 3/08v – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 140 = ÖBA 2009/1564, 595 = ecolex 2009/216, 586
Im Fall einer „Phishing“-Attacke ist die Zurechnung von Willenserklärungen des unberechtigt handelnden nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht abzulehnen. Selbst wenn man die (fahrlässige) Ermöglichung des Zugriffs auf seine persönlichen Kenndaten als ein den Rechtsschein begründendes Verhalten des Kontoinhabers anerkennen wollte, wird es der Bank bei Zugang des Überweisungsauftrags regelmäßig an der Kenntnis hievon fehlen.

OGH 28. 1. 2009, 10 Ob 70/07b – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 167 = ÖBA 2009/1588, 922 = RdW 2009/355, 401

OGH 27. 1. 2009, 8 Ob 137/08t – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 164 = ecolex 2009/177, 480 = ÖBA 2010/1600, 130 = bbl 2009, 118
Einwendungen aus dem Valuta- und dem Deckungsverhältnis dürfen auch durch Umwege nicht in die Prüfung des Abrufs der Garantie eingebracht werden, soweit diese nicht als Bedienung der Garantie festgelegt wurden.

OGH 20. 1. 2009, 4 Ob 188/08p – Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2009/2010, 184 = MR 2009, 92 (Heidinger) = ecolex 2009/274, 694 = RdW 2009/367, 407
Zum Unterlassungsanspruch wegen irreführender Geschäftspraktiken in der Werbung für Wertpapiere.
Zur Rückforderung überhöhter Kreditzinsen

OGH 7 Ob 190/04y; 10 Ob 23/04m; 9 Ob 62/04i; 4 Ob 73/03v; 2 Ob 106/03g; 3 Ob 280/02a; 3 Ob 234/04i; 3 Ob 148/04t; 7 Ob 222/04d; 2 Ob 98/03f, 1 Ob 68/05i;1 Ob 162/05p; 7 Ob 204/05h; 6 Ob 172/05w; 3 Ob 236/05k; 4 Ob 10/06h; HG Wien 1 R 248/05z; 9 Ob 23/07h; 8 Ob 98/09h
Unternehmerkredite:
10 Ob 125/05p; 10 Ob 145/05d
vgl dazu jüngst Klauser/Gaugg, ecolex 2006, 740